Pfändung der Ansprüche der unbekannten Erben gegen Nachlasspfleger

  • Es gibt einen Titel aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Nachlasspfleger (als Vertreter der unbekannten Erben).
    Der Titelgläubiger pfändet den Anspruch der unbekannten Erben gegen den Nachlasspfleger hinsichtlich des Fremdgeldes, das der Nachlasspfleger auf seinem Fremdgeldkonto hat.
    Der Nachlasspfleger will nicht zahlen, weil er das Geld noch für zukünftige Kosten der Pflegschaft und für seine Vergütung benötige.

    Ich hätte gern Eure Meinungen und noch lieber Erfahrungen mit dieser Konstellation.

  • Es gibt einen Titel aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Nachlasspfleger (als Vertreter der unbekannten Erben).

    Es wird wohl schon der Titel falsch sein und damit auch die Zwangsvollstreckung im Sinne von § 750 ZPO einige Probleme bereiten. Denn es ist ein wesentlicher Unterschied (und ein -bei Anwälten- gerne gemachter Fehler), ob der Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben verklagt wurde oder die unbekannten Erben vertreten durch den NLP verklagt werden.

    Im ersten Fall haftet der NLP mit seinem Eigenvermögen. Im zweiten Fall nicht, denn da haftet der Nachlass bzw. nach Annahme der Erbschaft auch das Vermögen der Erben.

    Deutlich wird das, wenn man sich die Konstellation bei einem Geschäftsführer der GmbH ansieht. Da ist es auch von Bedeutung, ob er als Geschäftsführer der GmbH verklagt wird, oder die GmbH verklagt wird, die durch den Geschäftsführer vertreten wird.

    Der zweite Fehler ist, dass der Nachlasspfleger niemals Geld der Erben auf seinem Fremdgeldkonto verwalten darf sondern immer (!) ein von seinem Vermögen getrenntes Konto einrichten muss, das auf den Namen des Nachlasses bzw. die unbekannten Erben als wirtschaftlich Berechtigte läuft. Alles andere ist ein Pflichtverstoß des NLP.

    Wäre ordnungsgemäß gegen die Erben tituliert worden, könnte eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass erfolgen und dann auch eine Pfändung von Nachlassansprüchen - gegen wen auch immer diese sich richten- erfolgen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    5 Mal editiert, zuletzt von TL (20. Januar 2015 um 13:39)

  • OK.

    Dann hat der Gläubiger also den Herausgabeanspruch der Erben gegen den X (der Nachlasspfleger der Erben ist) gepfändet und damit dürfte diese Pfändung möglich sein. Das Geld ist wohl weg...vielleicht sollte der NLP einen Nachlassinsolvenzantrag stellen und darüber eine Insolvenzanfechtung der Pfändung erwirken. Im Insolvenzverfahren wären dann die Kosten der NLPflegschaft Masseverbindlichkeiten nach § 324 InsO.

    Allerdings....wenn nur der Anspruch auf Zahlung gegen den NLP gepfändet wurde, dann müßte sich der NLP doch noch seine Vergütung festsetzen lassen können und diese dem dortigen Vermögen entnehmen können. Denn trotz Fremdgeldkonto ist es ja das Geld auf dem Konto des X und ggf. noch vermengt mit weiteren Fremdgeldern. An dem dann noch vorhandenen "Restnachlass" besteht der Auszahlungsanspruch der Erben und nur der ist ja gepfändet....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (20. Januar 2015 um 14:13)

  • Thema: "Nachlasskonto"

    .... Der zweite Fehler ist, dass der Nachlasspfleger niemals Geld der Erben auf seinem Fremdgeldkonto verwalten darf sondern immer (!) ein von seinem Vermögen getrenntes Konto einrichten muss, das auf den Namen des Nachlasses bzw. die unbekannten Erben als wirtschaftlich Berechtigte läuft. Alles andere ist ein Pflichtverstoß des NLP. ....


    "... Denn trotz Fremdgeldkonto ist es ja das Geld auf dem Konto des X (x = NLP - meine Anmerkg.) und ggf. noch vermengt mit weiteren Fremdgeldern. ..."

    Hallo TL,
    da ist wieder das tolle Thema, was ich schon eine Weile "beobachte".
    Gleich vorweg, wenn Du das Thema nicht mehr lesen magst, gibt bitte nur kurz einen Hinweis, an welcher Stelle (Buch, Aufsatz, Forumbeitrag) Du die Problemlösung am besten beschrieben/erläuterst findest.

    Vllt. dann noch für die Anderen:
    Aus verschiedenen Beiträge habe ich entnommen, dass es, zumindest bei laufenden Einzel-Kontokorrentkonten, "empfohlen" wird, das/die bestehenden Konto/en des Verstorbenen aufzulösen und auf ein neu (=Bankwechsel) zu eröffnendes "Nachlasskonto" (Fremdgeldkto., (offenes) Treuhandkto., ...) zusammenzufassen.
    Eine verbindliche, bankeneinheitliche Lösung scheint es nicht zu geben, nur viel Wildwuchs.

    Aus meiner theoretischen Sicht, insbesondere auch im Hinblick auf den richtigen (neuen) Kontovertrag und die Legitimationsprobleme, wäre es doch besser, dass Konto so zu belassen und "nur" um den Zusatz "Nachlass" zu ergänzen. Als Bevollmächtigter wird der NLP auf Grund seiner Bestallungsurkunde eingetragen.
    Als weiteren Vorteil sehe ich, dass man sich zunächst die laufenden Zahlungsströme ansehen kann, um daraus die entsprechenden weiteren Schritte abzuleiten.
    Schließlich ist dieses Konto für die Vertragspartner (Versicherg., Energieversorger, u.a.) des Verstorbenen weiterhin als Abrechnungskonto bekannt, so das ggfs. Abrechnungsguthaben dort eingehen würden.

    Dabei gehe ich davon aus, dass Ihr als NLP nicht immer Kontoauszüge findet, entweder weil der Kontotyp (online) das nicht vordergründig hergibt und/oder sich das "Ablagesystem" des Verstorbenen einem nicht erschließt.

    Probleme mit meinem angedachten Vorschlag sehe ich hinsichtlich:
    - ggf. Ärger mit bisherigen Bevollmächtigten bzw. auf Grund der ursprünglichen Konto-Todesfall-Vertragsgestaltung,
    - P-Konto mit PfÜB
    - ...

    Vorteil eines neuen Kontos:
    - es fallen nur noch für das 1 (neue) Kontoführungsgebühren an (sofern diese Kosten überhaupt noch ein Thema sind)
    - alten Gläubigern ist zunächst nur das alte Konto bekannt, aber s.o. das Ursprungsthema, auch beim neuen "Fremdgeldkto." kann es zu Zwangsmaßnahmen kommen

    Gruß Thomas

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