PS: Ich würde natürlich nach § 131 InsO anfechten und §§ 130, 133 InsO mir noch vorbehalten. Im Übrigen muss der Verwalter nach BGH (Urt. v. 11.12.2003, Az. IX ZR 336/01, unter II. 1) keine konkrete Anfechtungsnorm nennen, sondern allein die Rückforderung unter Darlegung des Sachverhaltes ("Da mihi factum...") geltend machen.Nicht völlig unstrittig und auch nicht einheitlich. Der BGH hat mal eine Anfechtung nicht geprüft, weil der InsVw diese nicht genannt hatte und sie auch aus dem Sachvortrag nicht erkennbar war: BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZR 108/11. Daraus habe ich entnommen, dass der Insolvenzverwalter besser die Vorschriften nennen sollte, die er anzieht. Nur dann löst er wohl ggf. auch entsprechende Hinweispflichten auf fehlenden Sachvortrag aus.
Richter können auch nicht alles wissen oder erahnen. Daher sind meine Rechtsausführungen in Anfechtungsklagen oft länger als der Sachverhalt.