§ 850 c IV bei mehreren Gläubigern

  • Guten Morgen allerseits,

    ich habe zu meiner Frage nichts gefunden, vielleicht stehe ich auch nur ein bisschen doof auf dem Schlauch, mache M-Sachen gerade auch völlig unerfahren nur vertretungsweise...

    Gegen eine Schuldnerin wurden bei uns mehrere PfÜBs erlassen, jeweils durch unterschiedliche Gläubiger, aber mit derselben Drittschuldnerin. Von der Drittschuldnerin kam ein ausführliches Schreiben, in welchem sie mitteilte, dass ein anderes AG nun einen weiteren PfÜB gegen diese Schuldnerin erlassen habe, in welchem die Tochter aufgrund eigenen Einkommens nicht berücksichtigt wird. Da ihr als Drittschuldnerin die Berechnung des unpfändbaren Betrages obliegt, bat sie auch in den anderen Verfahren um klarstellende Entscheidung.
    Dieses Schreiben wurde zur Kenntnis und Stellungnahme an die Gläubiger der hier laufenden Verfahren geschickt, welche daraufhin jeweils einen Antrag nach § 850c IV stellten (Entscheidung wurde noch nicht getroffen, da noch die Vollstreckungsakten des anderen AG zur Prüfung angefordert wurden).
    Nun bekam ich es wieder auf den Tisch, da die Gläubigerin des bei dem anderen AG laufenden Verfahrens ausführt, es könne nicht angehen, dass nun auch die anderen Gläubiger einen Antrag nach § 850c IV stellen. Der Differenzbetrag zwischen dem pfändbaren Betrag mit einem Unterhaltsberechtigten und dem pfändbaren Betrag ohne Unterhaltsberechtigten sei nur an sie abzuführen, da ihr PfÜB entsprechend erlassen wurde und die anderen Gläubiger einen solchen Antrag ihrerzeit nicht gestellt hätten und es daher nicht anginge, dass dieser Betrag nun auch für die weiteren Gläubiger pfändbar wird.

    Liegt die Gläubigerin da richtig, Stichwort Prioritätsprinzip, oder hat nicht jeder Gläubiger das Recht, den Antrag nach § 850 c IV zu stellen..? Sorry, falls die Frage blöd ist, ich habe wie gesagt keine Erfahrung :(

  • die anderen Gläubiger einen solchen Antrag ihrerzeit nicht gestellt hätten und es daher nicht anginge, dass dieser Betrag nun auch für die weiteren Gläubiger pfändbar wird.

    Der Antrag nach § 850c IV ZPO kann jederzeit gestellt werden, entweder gleich mit PfÜB-Antrag, oder irgendwann nachträglich (wie hier).
    Die andere Frage ist aber ob das Gericht die restlichen Gläubiger so ausdrücklich auf eine mögliche Antragstellung hinweisen musste...

  • Guten Morgen allerseits,

    ich habe zu meiner Frage nichts gefunden, vielleicht stehe ich auch nur ein bisschen doof auf dem Schlauch, mache M-Sachen gerade auch völlig unerfahren nur vertretungsweise...

    Gegen eine Schuldnerin wurden bei uns mehrere PfÜBs erlassen, jeweils durch unterschiedliche Gläubiger, aber mit derselben Drittschuldnerin. Von der Drittschuldnerin kam ein ausführliches Schreiben, in welchem sie mitteilte, dass ein anderes AG nun einen weiteren PfÜB gegen diese Schuldnerin erlassen habe, in welchem die Tochter aufgrund eigenen Einkommens nicht berücksichtigt wird. Da ihr als Drittschuldnerin die Berechnung des unpfändbaren Betrages obliegt, bat sie auch in den anderen Verfahren um klarstellende Entscheidung.
    Dieses Schreiben wurde zur Kenntnis und Stellungnahme an die Gläubiger der hier laufenden Verfahren geschickt, welche daraufhin jeweils einen Antrag nach § 850c IV stellten (Entscheidung wurde noch nicht getroffen, da noch die Vollstreckungsakten des anderen AG zur Prüfung angefordert wurden).
    Nun bekam ich es wieder auf den Tisch, da die Gläubigerin des bei dem anderen AG laufenden Verfahrens ausführt, es könne nicht angehen, dass nun auch die anderen Gläubiger einen Antrag nach § 850c IV stellen. Der Differenzbetrag zwischen dem pfändbaren Betrag mit einem Unterhaltsberechtigten und dem pfändbaren Betrag ohne Unterhaltsberechtigten sei nur an sie abzuführen, da ihr PfÜB entsprechend erlassen wurde und die anderen Gläubiger einen solchen Antrag ihrerzeit nicht gestellt hätten und es daher nicht anginge, dass dieser Betrag nun auch für die weiteren Gläubiger pfändbar wird.

    Liegt die Gläubigerin da richtig, Stichwort Prioritätsprinzip, oder hat nicht jeder Gläubiger das Recht, den Antrag nach § 850 c IV zu stellen..? Sorry, falls die Frage blöd ist, ich habe wie gesagt keine Erfahrung :(

    Es ist grundsätzlich Sache des Drittschuldners die Pfändungsbeschlüsse umzusetzen. Hier hätte der Gläubiger, zu dessen Gunsten der Beschluss über die Nichtberücksichtigung der Tochter ergangen ist, den Differenzbetrag bekommen müssen, der sich aus der Nichtberücksichtigung (also bei einer u.P. weniger) ergibt. Auch wenn man ein Klarstellungsinteresse des Drittschuldners sieht, hätte der hier allenfalls darauf hingewiesen werden dürfen, dass für die Pfändungen der Gläubiger, zu deren Beschlüsse keine solche Anordnung getroffen wurde, die Tochter als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen ist.

    Für eine Zusendung zur Stellungnahme an diese Gläubiger gibt es keinen Grund. Dass diese Gläubiger nun ebenfalls den Antrag gestellt haben, liegt wohl auf der Hand.

    Für die Rangfolge gilt auch bei solchen Ergänzungsbeschlüssen das Datum der Zustellung der ursprünglichen Pfändung. Eine neue Rangfolge begründen die Ergänzungsbeschlüsse nicht.

  • @ Coverna :daumenrau

    Vorschriften: ZPO § 850c Abs. 4

    Wird durch das Vollstreckungsgericht angeordnet, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages ein Ehegatte nicht zu berücksichtigen ist, weil er über eigenes Einkommen verfügt, wirkt dieser Beschluss nur für den Gläubiger, zu dessen Gunsten dieser Beschluss ergangen ist. Es tritt keine Erweiterung der Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens für alle Pfändungsgläubiger ein, die ihrerseits einen entsprechenden Beschluss erwirken können und müssen.

    BAG, Urt. v. 20.06.1984 - 4 AZR 339/82

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    Haben mehrere Pfändungsgläubiger eine Anordnung nach § 850 c Abs. 4 ZPO erwirkt, richtet sich der Rang nach dem Wirksamwerden der jeweiligen Pfändung (§ 829 Abs. 3 mit § 804 Abs. 3 ZPO). Die zeitliche Reihenfolge mehrerer erwirkter Beschlüsse nach § 850 c Abs. 4 ZPO hat für die Rangfolge keine Bedeutung (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1071 a, m.w.N.)

  • Ich muss da jetzt nochmal nachhaken.

    Ich habe jetzt von 4 Gläubigern den Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO vorliegen. Der Antrag als solches ist nicht zu beanstanden. Mein Problem liegt bei der erfolgten Anhörung. Wenn ich jetzt den Anträgen entspreche, hat der Gläubiger, der den Antrag bei dem anderen AG gestellt hat das Nachsehen (die anderen Pfüb`s sind zeitlich vorher erlassen worden).
    Gehe ich Recht in der Annahme, dass ich den Anträgen entsprechen werden muss? Welche Möglichkeiten hätte denn dann der benachteiligte Gläubiger?

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Ich muss da jetzt nochmal nachhaken.

    Ich habe jetzt von 4 Gläubigern den Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO vorliegen. Der Antrag als solches ist nicht zu beanstanden. Mein Problem liegt bei der erfolgten Anhörung. Wenn ich jetzt den Anträgen entspreche, hat der Gläubiger, der den Antrag bei dem anderen AG gestellt hat das Nachsehen (die anderen Pfüb`s sind zeitlich vorher erlassen worden).
    Gehe ich Recht in der Annahme, dass ich den Anträgen entsprechen werden muss? Welche Möglichkeiten hätte denn dann der benachteiligte Gläubiger?

    Geht es eigentlich um den Ausgangsfall weil Du nicht der TE bist????

    Der Gläubiger hat halt eben nur Pech gehabt, weil die anderen Pfändungen vorher zugestellt worden sind und es nicht auf die zeitliche Abfolge der Ergänzungsbeschlüsse ankommt.

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