Guten Morgen allerseits,
ich habe zu meiner Frage nichts gefunden, vielleicht stehe ich auch nur ein bisschen doof auf dem Schlauch, mache M-Sachen gerade auch völlig unerfahren nur vertretungsweise...
Gegen eine Schuldnerin wurden bei uns mehrere PfÜBs erlassen, jeweils durch unterschiedliche Gläubiger, aber mit derselben Drittschuldnerin. Von der Drittschuldnerin kam ein ausführliches Schreiben, in welchem sie mitteilte, dass ein anderes AG nun einen weiteren PfÜB gegen diese Schuldnerin erlassen habe, in welchem die Tochter aufgrund eigenen Einkommens nicht berücksichtigt wird. Da ihr als Drittschuldnerin die Berechnung des unpfändbaren Betrages obliegt, bat sie auch in den anderen Verfahren um klarstellende Entscheidung.
Dieses Schreiben wurde zur Kenntnis und Stellungnahme an die Gläubiger der hier laufenden Verfahren geschickt, welche daraufhin jeweils einen Antrag nach § 850c IV stellten (Entscheidung wurde noch nicht getroffen, da noch die Vollstreckungsakten des anderen AG zur Prüfung angefordert wurden).
Nun bekam ich es wieder auf den Tisch, da die Gläubigerin des bei dem anderen AG laufenden Verfahrens ausführt, es könne nicht angehen, dass nun auch die anderen Gläubiger einen Antrag nach § 850c IV stellen. Der Differenzbetrag zwischen dem pfändbaren Betrag mit einem Unterhaltsberechtigten und dem pfändbaren Betrag ohne Unterhaltsberechtigten sei nur an sie abzuführen, da ihr PfÜB entsprechend erlassen wurde und die anderen Gläubiger einen solchen Antrag ihrerzeit nicht gestellt hätten und es daher nicht anginge, dass dieser Betrag nun auch für die weiteren Gläubiger pfändbar wird.
Liegt die Gläubigerin da richtig, Stichwort Prioritätsprinzip, oder hat nicht jeder Gläubiger das Recht, den Antrag nach § 850 c IV zu stellen..? Sorry, falls die Frage blöd ist, ich habe wie gesagt keine Erfahrung