Sachverhalt:
Ehemann und Ehefrau sind seit den 50er Jahren verheiratet (alte Bundesländer). Durch Ehe- und Erbvertrag haben sie unmittelbar nach Eheschließung Gütergemeinschaft mit Verwaltung des Gesamtguts durch den Ehemann vereinbart und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.
Der Ehemann ist geschäftsunfähig. Es wurde Betreuung angeordnet (Umfang: so ziemlich alles was geht). Betreuerin ist eine Tochter. Der Ehemann lebt nicht im Heim, die Beteiligten sind vermögend.
Die Ehefrau war nach Einrichtung der Betreuung auf der Bank, legte den Ehe- und Erbvertrag vor, und verlangte Auszahlung ihrer Rente, die auf ein "gemeinsames" Konto gazahlt wurde. Die Bank nahm das zum Anlaß, ihre Kontenvollmachten zu widerrufen und auch die Konten, die bisher nur auf den Namen der Ehefrau liefen, auf "Eheleute" umzuschreiben (wegen der Gütergemeinschaft). Unter Hinweis auf § 1422 BGB verweigert die Bank nunmehr der Ehefrau jeglichen Zugriff und verweist sie auf §§ 1426, 1430 BGB. Die Vorschrift des § 1429 BGB hält die Bank nicht für einschlägig, da die Ehefrau - wie der Bank bekannt ist - von ihren (ebenfalls vermögenden) Kindern unterstützt wird.
Die Frage ist nun, ob die Ehefrau und die Tochter als Betreuerin (mit Genehmigung des Gerichts) den Ehevertrag aufheben, für die Zukunft Zugewinngemeinschaft vereinbaren und das Gesamtgut (je hälftig) auseinandersetzen können.
Ich habe Bedenken wegen der Genehmigungsfähigkeit. Werden diese geteilt?
EDIT: Genaugenommen ist es § 1411 Abs. 2 Satz 2 BGB. Ich meine, das würde sogar für die Änderung der Verwaltungsbefugnis gelten.