Buchung Anliegergrundstück

  • Hallo zusammen,

    ich bin hier auf eine seltsame Eintragung gestoßen und weis nicht recht wie ich damit umgehen soll.

    Beantragt ist die Eintragung einer AV in 2 Grundbuchblättern.

    In Blatt 1000 ist das Flurstück 300 (das Hauptvertragsobjekt, Landwirtschaftsfläche) gebucht, Eigentümer ist Hans.

    In Blatt 1005 ist eine Verkehrsfläche gebucht, Flurstück 400. Dieses Flurstück ist die Zuwegung zu Flurstück 300. In diesem Grundbuchblatt sind in Abteilung 1 die 7 Eigentümer aller anliegenden Grundstücke namentlich wie folgt gebucht.


    z.B.
    1a Hans…
    - verhältnismäßiger Anteil zu 300 – (gemeint ist das Flurstück 300)

    Auch alle anderen Anlieger sind so gebucht. Es liegen also keine Bruchteile vor. Eine solche Eintragung ist mir und meinen Kollegen noch nicht untergekommen und wir halten diese in dieser Weise für unrichtig.

    Nach bisherigen Recherchen war das Flurstück 400 bis 1988 buchungsfrei. In den Grundbuchblättern aller Anlieger war ein Zubehörvermerk (2/ zu 1) dahingehend eingetragen, dass dem jeweiligen Anliegergrundstück auch ein verhältnismäßiger Anteil an dem Verkehrsflächengrundstück, Flurstück 400, zugehörig ist.
    Dieser Vermerk wurde im Jahre 1988 gelöscht. Das Verkehrsflächengrundstück wurde in Blatt 1005 eingebucht mit dem jeweiligen oben schon dargelegten Eigentümervortrag.

    Es findet sich bislang keine erläuternde Verfügung zu diesem Vorgang in den Grundakten. Seit 1988 ist in diesem Blatt nichts mehr geschehen. Die Grundstücke liegen im Beitrittsgebiet was die recht unkonventionelle Handhabung im Jahre 1988 wohl erklärt.

    Die AV sollte nun laut not. Urkunde in beiden Blättern eingetragen werden, was natürlich hinsichtlich Blatt 1005 nicht erfolgen kann, da dieser Anteil nicht eigenständig belastbar ist, sondern m. E. immer noch als Zubehör zum Hauptgrundstück gilt.


    Der Notar hat zwischenzeitlich auch eingelenkt und den Antrag hinsichtlich dieses Blattes zurückgenommen.

    Ich sehe mich natürlich jetzt weiter in der Pflicht die Sache richtig zu stellen. M.E. gehört der Zubehörvermerk wieder in die jeweiligen Grundbücher der Anlieger und in die Abteilung 1 des Zuwegungsgrundstücks lediglich „Die Anlieger“.

    Ich habe vor die Anlieger hierzu anzuhören und sodann die Eintragung wie vorstehend zu berichtigen.

    Ich wäre dankbar für eure Ansicht in der Sache.

  • Kann es sein, dass die Buchung im Jahre 1988 auf die Entscheidung des BayObLG vom 06.04.1987, BReg 2 Z 36/86, BReg 2 Z 37/86 = BayObLGZ 1987, 121, zurückzuführen ist ?.

    Zeiser führt im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.01.2015, Sonderbereiche, Alte Rechte, RN 165, unter Hinweis auf diese Entscheidung aus (Hervorhebung durch mich):

    „Ein Grundbuchblatt, das noch gem § 346 der Bayerischen Dienstanweisung für die Grundbuchämter in den Landesteilen rechts des Rheins vom 27.2.1905 geführt wird, ist von Amts wegen auf einen Stand zu bringen, der dem nunmehr geltenden Recht entspricht. Die Eigentumsverhältnisse sind auf Antrag (bei Auflassungen) bzw von Amts wegen (Erbfolgen), mangels solcher mit dem Stand zum Zeitpunkt der Umschreibung des Grundbuchblattes auf das Reichsmuster einzutragen, die Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis der Größe der herrschenden (Haupt-)grundstücke zu berechnen (BayObLG BayObLGZ 1987, 121).

    Eine solche Buchung (Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis der Größe der herrschenden (Haupt-)grundstücke) ist in Deinem Fall ja offenbar erfolgt („1a Hans…- verhältnismäßiger Anteil zu 300“)

    Bei juris findet sich nur eine Kurzfassung Entscheidung des BayObLG mit folgendem Text:,

    1. Zur rechtlichen Bedeutung einer im Jahr 1922 gemäß DAnw § 346 vorgenommenen Eintragung der Eigentümer eines Wegegrundstücks mit dem Wortlaut: "Die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke Nr .... (es folgen die Nummern mehrerer Hauptgrundstücke), Miteigentümer nach dem Verhältnis der Größe dieser Flurstücke".

    2. Zur Frage, wie ein Miteigentumsanteil an einem solchen Wegegrundstück - vor und nach der Umschreibung des Grundbuchblatts auf den durch die Grundbuchverfügung vom 1935-08-08 eingeführten Vordruck - übertragen werden konnte.

    Orientierungssatz
    (Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Wegegrundstück)

    1. Die Miteigentumsanteile an einem Wegegrundstück gehen nicht, wie es bei einem sogenannten subjektiv - dinglichen Recht der Fall wäre, "automatisch" auf den jeweiligen Eigentümer der Hauptgrundstücke über. Es bedarf vielmehr der Einigung und Eintragung. Ab Umschreibung des Grundbuchs auf das von der GBVfg vom 1935-08-08 vorgeschriebene Muster genügt für den Übergang des Miteigentumsanteils nicht die Eintragung des Wechsels im Grundbuch des Hauptgrundstücks.

    Auf verschiedne Entscheidungen des BayObLG verweist auch das Gutachten des DNotI vom 01.09.2003, Änderungs-Datum: 07.10.2008, veröffentlicht im DNotI-Report 17/2003, 139 ff u. a. zu Anliegerwegen in Nordthüringen (Dein Fall spielt sich ja in den neuen Bundesländern ab)
    http://www.dnoti.de/dnoti-report/

    Danach ist der Anliegerweg zwar ein unselbständiger Bestandteil des angrenzenden Grundstücks, er kann jedoch dann ein von diesem Grundstück verschiedenes rechtliches Schicksal haben, wenn er vorher vermessen wurde und eine eigene Flurnummer sowie ein eigenes Grundbuchblatt bekommen hat (Zitat: BayObLG DNotZ 1993, 389, 390; BayObLG Rpfleger 1977, 103, 104; BayObLGZ 1997, 367, 369; BayObLG Rpfleger 1994, 205; Waldner, in: Bauer/von Oefele, GBO, § 2 Rn. 16).

    Demnach konnte dann, wenn es für den unselbständigen Grundstücksbestandteil eine eigene Flurstücksnummer und eigenes Grundbuchblatt gibt, über den Anliegerweg auch unabhängig von dem Hauptgrundstück verfügt werden.

    Dann könnte dort aber die namentliche Nennung verschiedener Anlieger noch seine Bedeutung haben.

    Nach Ziffer 2.5 Absatz 3:der Thüringer Verwaltungsvorschrift für das Liegenschaftskataster (ThürVV-Lika)
    sind „die Anlieger“, also ohne namentliche Benennung, auch lediglich bei Grundstücken anzugeben, die kein eigenes Grundbuchblatt erhalten haben. Die Bestimmung lautet:

    (3) Bei Grundstücken, die kein Grundbuchblatt erhalten haben (nach § 3 Abs. 2 GBO buchungsfreie
    Grundstücke), werden für das Liegenschaftskataster folgende Eigentümerangaben
    erhoben:

    a) die Eigentümer, wenn die Eigentumsverhältnisse offenkundig sind (z. B. bei Gewässern)
    oder sich einwandfrei feststellen lassen,

    b) „Anlieger“, wenn es sich um Gewässer handelt, die nach den wasserrechtlichen Bestimmungen
    im Eigentum der Anlieger stehen oder um Anliegerwege, die im Eigentum der Anlieger stehen,

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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