Hallo zusammen,
ich bin hier auf eine seltsame Eintragung gestoßen und weis nicht recht wie ich damit umgehen soll.
Beantragt ist die Eintragung einer AV in 2 Grundbuchblättern.
In Blatt 1000 ist das Flurstück 300 (das Hauptvertragsobjekt, Landwirtschaftsfläche) gebucht, Eigentümer ist Hans.
In Blatt 1005 ist eine Verkehrsfläche gebucht, Flurstück 400. Dieses Flurstück ist die Zuwegung zu Flurstück 300. In diesem Grundbuchblatt sind in Abteilung 1 die 7 Eigentümer aller anliegenden Grundstücke namentlich wie folgt gebucht.
z.B.
1a Hans…
- verhältnismäßiger Anteil zu 300 – (gemeint ist das Flurstück 300)
Auch alle anderen Anlieger sind so gebucht. Es liegen also keine Bruchteile vor. Eine solche Eintragung ist mir und meinen Kollegen noch nicht untergekommen und wir halten diese in dieser Weise für unrichtig.
Nach bisherigen Recherchen war das Flurstück 400 bis 1988 buchungsfrei. In den Grundbuchblättern aller Anlieger war ein Zubehörvermerk (2/ zu 1) dahingehend eingetragen, dass dem jeweiligen Anliegergrundstück auch ein verhältnismäßiger Anteil an dem Verkehrsflächengrundstück, Flurstück 400, zugehörig ist.
Dieser Vermerk wurde im Jahre 1988 gelöscht. Das Verkehrsflächengrundstück wurde in Blatt 1005 eingebucht mit dem jeweiligen oben schon dargelegten Eigentümervortrag.
Es findet sich bislang keine erläuternde Verfügung zu diesem Vorgang in den Grundakten. Seit 1988 ist in diesem Blatt nichts mehr geschehen. Die Grundstücke liegen im Beitrittsgebiet was die recht unkonventionelle Handhabung im Jahre 1988 wohl erklärt.
Die AV sollte nun laut not. Urkunde in beiden Blättern eingetragen werden, was natürlich hinsichtlich Blatt 1005 nicht erfolgen kann, da dieser Anteil nicht eigenständig belastbar ist, sondern m. E. immer noch als Zubehör zum Hauptgrundstück gilt.
Der Notar hat zwischenzeitlich auch eingelenkt und den Antrag hinsichtlich dieses Blattes zurückgenommen.
Ich sehe mich natürlich jetzt weiter in der Pflicht die Sache richtig zu stellen. M.E. gehört der Zubehörvermerk wieder in die jeweiligen Grundbücher der Anlieger und in die Abteilung 1 des Zuwegungsgrundstücks lediglich „Die Anlieger“.
Ich habe vor die Anlieger hierzu anzuhören und sodann die Eintragung wie vorstehend zu berichtigen.
Ich wäre dankbar für eure Ansicht in der Sache.