Hallo,
mein Erblasser hat seine Ehefrau als Vorerbin und die Kinder X, Y und Z als Nacherben eingesetzt. Die Abkömmlinge der Nacherben sollen die Ersatzerben sein. Für den Fall, dass ein Nacherbe kinderlos verstirbt, sollen die anderen Nacherben Ersatzerben sein.
In diesem Fall dürfte sich doch ein Ausschluss aus § 2108 Abs. 2 BGB (keine Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts) ergeben?
Wie formuliere ich das im Erbschein?
Nacherben sind x und y.
Ersatzerben sind die Abkömmlinge der Nacherben.
Und weiter?