Hallo, ich stehe zur Zeit leider auf "dem Schlauch".
Ich habe einen türkischen Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland. Er hinterlässt seine (ebenfalls türkische) Ehefrau und einen Sohn.
Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein privatschriftliches Testament.
Ich habe einen Erbscheinantrag vorliegen, der die Ehefrau (aufgrund des Testament) als alleinige Erbin ausweisen soll, vorliegen. Der Erbschein ist eingeschränkt bezüglich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens.
Mir ist bewusst dass hier deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt.
Meine Frage: gilt dies dann auch für die Formvorschriften bezüglich des privatschriftlichen Testaments oder muss diese nach den türkischen Formvorschriften beurteilt werden (ist ein solches Testament in der Türkei überhaupt zugelassen?)
Viele Grüße
Privatschriftliches Testament bei türkischen Staatsangehörigen
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Holger111 -
30. April 2015 um 12:56
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http://dejure.org/gesetze/EGBGB/26.html
wenn es allerdings um die Frage gemeinschaftliches Testament zulässig ja oder nein geht, knüpft das an die Frage ob man das als Formfrage oder materielle Frage sieht. Sieh zB hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…tament+26+egbgb
Dürfte hier aber egal sein, da wir deutsches materielles Recht haben.
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Danke, dann kann ich den Erbschein wie beantragt erteilen.:daumenrau
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Bei deutschem Erbstatut ergibt sich weder materiell noch in der Formfrage irgendein Problem.
Für die Formfrage braucht man dann auch Art. 26 EGBGB nicht zu bemühen.
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