Verfahren der Kontrollbetreuung

  • Hallo :)

    Ich bin Rechtspflegeranwärterin in Bayern. Zurzeit sitze ich mit meiner Seminargruppe an unserer Seminararbeit mit dem Thema "Das Schattendasein des § 15 I 2 RPflG".
    Jetzt geht es darum, nicht nur die Zuständigkeit des RPfl an sich in der Arbeit zu beleuchten, sondern die Kontrollbetreuung wohl auch mal allgemein.
    Wir haben auch schon selbst an einigen Gerichten Fragebögen verschickt, um mal was zur Häufigkeit und dem einzelnen Verfahren zur durchgeführten Kontrollbetreuung zu erfahren, kommen allerdings nicht unbedingt weiter, da die Kontrollbetreuung nun doch nicht so oft vorkommt, wie wir uns das für unsere Seminararbeit erhofft hatten.

    Daher meine Frage: Gibt es hier jmd, der schon etwas mehr Erfahrung mit der Anordnung der Kontrollbetreuung und dem Verfahren (auch eben wer dann im jeweiligen Fall tatsächlich tätig geworden ist, unabhängig von der Zuständigkeitsregelung im § 15 I 2 RPflG) gesammelt hat und auch etwas ausführlicher davon berichten kann?
    Für die Seminararbeit wäre es schön, wenn sich auch ein paar Bayerische Rechtspfleger melden würden :)


    Gerne natürlich auch per PN (ich weiß nicht mal, ob ich hier mit meiner Frage im richtigen Forum gelandet bin...wenn nicht, verzeiht mir bitte :))

    Es wäre super, wenn jemand Zeit und Lust hätte, kurz darüber zu plaudern. Praxiserfahrungen sind halt eben doch die besten.

    Vielen Dank schonmal!
    Marion

  • Erstmal danke für die schnelle Antwort :)

    Ja, ich hatte hier auch schon rumgestöbert und mal geguckt, was sich schönes zu dem Thema finden lässt. Über den Aufreger bin ich dabei auch gestolpert.
    Die anderen Beiträge waren ja an sich aber doch eigentlich immer auf den Einzelfall bezogen.

    Wir bräuchten mehr allgemeine Infos, wie das z. B. an den verschiedenen Gerichten läuft. Z. B. reicht manchen ein ärztliches Attest aus, das bescheinigt, dass der Betroffene den Bevollmächtigten nicht mehr selbst überwachen kann usw., manche verlangen aber grundsätzlich ein Gutachten, obwohl auch im FamFG dazu eine Regelung getroffen ist. Oder manche Gerichten haben die Regelung getroffen, dass trotz des § 15 I 2 RPflG der Richter die Kontrollbetreuungen anordnen soll.

    Bei unseren bisherigen Umfragen hat sich eben auch rausgestellt, dass die meisten nur ganz wenige Kontrollbetreuungen innerhalb von Jahren hatten oder auch einfach noch gar keine selbst gesehen/angeordnet haben. Die Erfahrungsschätze sind also nicht soooo groß und ich (wir) hatten gehofft, dass hier vielleicht noch ein "Experte" zu finden ist, der regelmäßiger mit der Kontrollbetreuung zu tun hat und einfach etwas routinierter ist und mehr aus der Praxis berichten kann. :)

  • Hallo,
    aus meiner Praxis kann ich ebenfalls berichten, dass Kontrollbetreuungen die absolute Ausnahme sind. Auf 600 Betreuungen kommt vielleicht eine Kontrollbetreuung. Wenn man nur 1 x im Jahr so einen Antrag vor der Nase hat, stellt sich natürlich keine Routine oder Erfahrung ein. Ich hab z.B. beim ersten Mal meinen Richter um Rat gefragt, was mögliche Schritte wären.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Konkrete Zahlen sollte die Statistik liefern.

    Was natürlich auch vorkommt, ist dass anstatt einer Kontrollbetreuung durch den Richter eine Betreuung eingerichtet wird, hat den Vorteil, dass der Betreuer sogleich handeln kann und man nicht erst die Vollmacht widerrufen muss um danach in einem weiteren Verfahren dann nochmals einen Betreuer zu bestellen, der dann den Widerrufenen Wirkungskreis der Vollmacht bekommt.

  • Obwohl ich Betreuungen von Anfang an mache, habe ich bis jetzt nur 2 Kontrollbetreuungen angeordnet bzw. Kontrollbetreuer bestellt. Eine auf Antrag des Bevollmächtigten, der später keine Auseinandersetzungen mit den Erben wollte und eine auf Anweisung meines Landgerichts. Zwar wurde schon häufig eine Anregung auf eine Kontrollbetreuung gemacht, weil der Bevollmächtigte Vermögen veruntreuen würde, aber die Nachprüfung bestätigte den Verdacht nicht.

  • Sowas habe ich schonmal gesehen. Der Kontrollbetreuer hatte die Vollmacht widerrufen, daraufhin ist die K. aufgehoben worden.

    Blöderweise weigerte sich die Bevollmächtigte, den Widerruf der Vollmacht anzuerkennen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • In einem solchen Fall kann die Kontrollbetreuung natürlich erst aufgehoben werden, wenn das Original der privatschriftlichen oder unterschriftsbeglaubigten Vollmacht bzw. die Ausfertigung der notariell beurkundeten Vollmacht zurückerlangt wurde.

  • Da führt wohl doch mehr die Kontrollbetreuung selbst das Schattendasein.

    Vielen Dank für die Antwort! :)

    Wundere mich auch , wie wenig Kontrollbetreuungen ich ( übers Jahr ) habe.
    Schließlich müsste es - bereits statistisch - bei immer mehr Vollmachten auch mehr Mißbrauch damit geben.

  • Wo kein Kläger da kein Richter.

    Erfahrungsgemäß wenden sich Beteiligte nur dann an das Gericht, wenn es zuvor interne Streitigkeiten gegeben hat. Wenn in Bezug auf Omma alle an einem Strang ziehen...

    Mit ein Grund, warum ich keine Vorsorgevollmacht erteile. Mögen sich meine Angehörigen mit der Kontrolle durch das Gericht plagen! :teufel:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • @ Steinkauz: Deswegen hat es mich auch gewundert, weshalb Nedden-Boeger zur Thematik der Kontrollbetreuungen einen solchen Popanz vom Zaun gebrochen hat (siehe Link in # 2). Wenn die Zaunlatten dabei rechtlich zutreffend eingeordnet worden wären, hätte man dies mit Stillschweigen übergehen können. Aber wenn ein im BGH-Betreuungssenat tätiger Richter solche Thesen verbreitet, kann dies natürlich nicht unwidersprochen bleiben.

    Zur Erwiderung vgl. hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1014122

    und hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1014358

  • Hallo, da passt meine Frage ganz gut dazu. Eine betagte Kundin hat eine Generalvollmacht an ihre (mittlerweile ebenfalls schon etwas ältere) Freundin erteilt. Die Vollmachtgeberin ist nun dement im Pflegeheim. Die Bevollmächtigte ist inzwischen im Altenheim, aber wohl geschäftsfähig. Nun wird sie (unseres Erachtens) von ihrer Tochter und einem Neffen unter Druck gesetzt und will das gesamte Guthaben (hier liegen wir im fünfstelligen Bereich) der Vollmachtgeberin abheben und dem Neffen übergeben. Einen Grund will/kann sie dazu nicht nennen. Frage: Können wir hier eine Kontrollbetreuung anregen? Vielen Dank und ein schönes WE. Rene

  • Sehe ich auch so.
    Hier würde vermutlich auch schon als erster Schritt helfen, wenn die alte Damen darauf aufmerksam gemacht wird, dass sie nur im Auftrag der Vollmachtgeberin handeln darf und sie bei unzulässigen Verfügungen mit ihrem eigenen Vermögen haftet und sich auch strafbar macht.

  • @Rene: Unbedingt anregen. Ob eine Kontrollbetreuung errichtet wird oder nicht, wird das Gericht nach Prüfung des Sachverhaltes entscheiden.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich denke auch, dass es eben gerade im Hinblick auf die immer größer werdende Zahl an Vorsorgevollmachten zu mehr Kontrollbetreuungen kommen wird. Aber im Moment ist das wohl noch mehr die Ausnahme.
    Viele mit denen wir gesprochen haben sprechen sich auch für einen Richtervorbehalt aus, da doch meistens die Vollmacht zum Schluss widerrufen und die normale Betreuung angeordnet wird. Ein Richter meinte, dass die meisten Anregungen dann aber deswegen nicht in eine Kontrollbetreuung laufen, weil er die Hürde für die Anordnung selbst als ziemlich hoch erachte. Und meistens seien es wohl eben doch irgendwelche Familienangehörigen, die sich nicht leiden können und deswegen gegen die Bevollmächtigten Stunk machen wollen, ohne berechtigten Grund

  • Nein, das stimmt nicht. Von den vielen Anregungen für Kontrollbetreuung sind, wie ich bereits schrieb, nur 2 angeordnet worden. Alle anderen waren Familienstreitigkeiten. Übrigen, Richtervorbehalt spielt bei mir keine Rolle, ich bin auch für die "normale" Betreuungsanordnung zuständig.
    Im Übrigen weiß ich aus den Besprechungen bei Vollmachtsbeurkundungen, dass der Vollmachtgeber gerade nicht wünscht, dass über den Umweg der Kontrollbetreuung der Staat sich wieder einmischt.

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