Vollstreckbare Ausfertigung der Inso-Tabelle

  • Wie genau muss ich denn den § 201 Abs. 2 InsO auslegen.

    Nach Satz 1 entspricht die Eintragung zur Tabelle einem vollstreckbaren Urteil, also dem Titel.

    Für meine Verwaltungsvollstreckung reicht mir das eigentlich, denn ich brauche Niemandem einen Titel vorlegen um eine Pfändung zu erlassen, ich muss nur einen haben.

    Satz 3 würde für mich dann nur bedeuten, dass die Vollstreckung erst erfolgen darf, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist.

    Wie sieht es in der Welt der Verwaltungsvollstrecker aus; lasst ihr Euch eine vollstreckbare Ausfertigung geben?

  • Auch der AEAO zu § 251 in der aktuellen Fassung (siehe Link) geht offensichtlich davon aus, dass du eine vollstreckbare Ausfertigung brauchst, siehe dort Tz. 15.2 letzter Tiret 3. Satz.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Okay. Da mir die AEAO immer noch zu kryptisch war, hab ich mal in die Vollstreckungskartei von NRW geschaut.

    Karte 14.1 zu Inso Tz 1.1. sagt auch noch mal klar, dass der Titel aufgezeht wird; der Tabellenauszug wird zum Titel. Für die Verwaltungsvollstreckung wird aber keine Klausel benötigt.

    Macht mich zwar immer noch nicht viel schlauer, aber ich für mich klingt das danach, dass ich mir eben keine vollstreckbare Ausfertigung schicken lassen muss.

  • Und alles was nach Eröffnung noch so aufgelaufen ist an Zinsen, vollstreckt die Verwaltung dann nicht mehr, wenn alte Titel "aufgezehrt" ist? Der ist doch nur für die Forderungen bis EÖ "aufgegessen".

    Es werden m. E. beide Titel gebraucht - wie immer man das auch mit den beiden verschiedenen Verfahrensordnungen zusammenbringen will. Aber Vollstrecken muss man wohl aus beiden Titeln.

  • Okay. Da mir die AEAO immer noch zu kryptisch war, hab ich mal in die Vollstreckungskartei von NRW geschaut.

    Karte 14.1 zu Inso Tz 1.1. sagt auch noch mal klar, dass der Titel aufgezeht wird; der Tabellenauszug wird zum Titel. Für die Verwaltungsvollstreckung wird aber keine Klausel benötigt.

    ...

    Ich muss ein Brett vorm Kopf haben, denn ich lese genau das Gegenteil daraus (wie auch aus den AO-Gesetzestext), falls du diesen Inhalt von Ash #15 meinst.:confused:

    In der Karte steht doch wörtlich: Will das Finanzamt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung betreiben (z.B. weil die Restschuldbefreiung versagt wurde), bedarf es einer Vollstreckungsklausel, wie sie ansonsten für eine Vollstreckung nach § 201 Abs. 2 InsO erforderlich wäre, für die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes im Verwaltungswege nicht

    Es wird also ein vollstreckbarer Verwaltungsakt -kein Tabellenauszug- im Verwaltungswege vollstreckt und das kann doch nur der ursprüngliche Steuerbescheid sein - ohne InsO-Klausel, weil er schon von Gesetzes wegen vollstreckbar war!

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Dein (nachvollziehbarer!) Denkfehler ist, dass du meinst, die Art des Titels (Zivilrechtlicher o. Verwaltungsakt) stellt bereits die Weiche, welches Vollstreckungsrecht anwendbar ist. § 251 Abs. 2 Satz 2 AO oder z. B. § 66 Abs. 4 SGB X sind da eben die Gegenbeispiele. Du kannst durchaus zivilrechtliche Titel nach Verwaltungsrecht vollstrecken und auch Verwaltungsakte nach Zivilrecht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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