Erblasser in Privatinsolvenz

  • Ich habe eine Nachlasspflegschaft, bei der der Erblasser in Privatinsolvenz war. Insolvenzverwalter war bestellt, Verfahren lief noch, noch nicht in der Wohlverhaltensphase.

    Ich habe dem Vermieter die Wohnung übergeben und ihn sein Pfandrecht an uraltem PKW ausüben lassen, Strom und Telefon gekündigt, so weit so gut.

    Jetzt gibt es aber noch Forderungen des Erblassers gegen den Arbeitgeber (Überstunden / Urlaub) und vom Finanzamt müsste auch noch Lohnsteuer zurückzuholen sein.

    Darf oder muss ich als NP das Geld von den Drittschuldnern überhaupt einfordern? Oder ist dafür der Insolvenzverwalter zuständig? Und muss der sich auch darum kümmern, dass aus dem bisschen Masse vorrangig die Beerdigung bezahlt wird.

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Oh oh oh...


    Ich gebe zu, ich habe von Insolvenz kaum eine Ahnung. Der Insolvenzverwalter hatte mir erzählt, dass "seine" Privatinsolvenz und die Nachlassinsolvenz getrennt zu betrachten sind. Der BGH (danke für den Link!) sagt wohl etwas anders.

  • Neugläubiger ist das Stichwort.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Neugläubiger ist das Stichwort.


    Aber nicht nur, denn die Frage ist ja auch, was dem Insolvenzbeschlag unterfällt, bzw. visa versa, wo enden die Verantwortlichkeiten des NL.


    Offen ist, weil "Insolvenzverwalter war bestellt,....", ob das Verfahren zwischenzeitlich seinen Abschluss gefunden hat.

    Falls ja, dann hat der IV mit den Steuererklärungen nichts mehr zutun, kann allerdings sein, dass mögliche Erstattungsansprüche der NTV unterliegen. Dito offene pfändbare Gehaltsansprüche, sofern keine NTV angeordnet wurde.

    Ist das Verfahren noch auf, wäre der IV zur Erklärung der Steuern berechtigt und verpflichtet. Pfändbare Gehaltsrückstände unterlägen gleichsam dem Insolvenzbeschlag.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Neugläubiger ist das Stichwort.


    Aha, d.h. über das insolvenzfreie Vermögen aus der ersten Insolvenz (das sich Forderungen der Neugläubiger ausgesetzt sieht) könnte ein zweites Insolvenzverfahren stattfinden. Wird aber mit Hinweis auf § 1990 BGB ausfallen.

    Aber nicht nur, denn die Frage ist ja auch, was dem Insolvenzbeschlag unterfällt, bzw. visa versa, wo enden die Verantwortlichkeiten des NL.

    Offen ist, weil "Insolvenzverwalter war bestellt,....", ob das Verfahren zwischenzeitlich seinen Abschluss gefunden hat.

    Ist noch bestellt, da hatte ich mich unklar ausgedrückt.

    Falls ja, dann hat der IV mit den Steuererklärungen nichts mehr zutun, kann allerdings sein, dass mögliche Erstattungsansprüche der NTV unterliegen. Dito offene pfändbare Gehaltsansprüche, sofern keine NTV angeordnet wurde.

    Ist das Verfahren noch auf, wäre der IV zur Erklärung der Steuern berechtigt und verpflichtet. Pfändbare Gehaltsrückstände unterlägen gleichsam dem Insolvenzbeschlag.

    Würde mal vermuten, dass Nachzahlungen in voller Höhe pfändbar sind, weil der Schuldner seinen unpfändbaren Teil für die vergangenen Monate ja schon bekommen hat. Dann soll sich auch der Insolvenzverwalter drum kümmern, das Geld in seine Masse zu ziehen.

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