Liebe Community,
mir liegt folgender Fall vor:
Der Erblasser hat seine beiden Kinder, eines davon minderjährig, als seine Erben durch öffentliches Testament eingesetzt. Testamentsvollstreckung angeordnet. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist erteilt.
Nun wird mittels eines Teilflächenkaufvertrags ein Grundstück für die Erben zu je 1/2 erworben. Hierbei wird das minderjährige Kind durch seine Mutter vertretenen, der Testamentsvollstrecker handelt über den Nachlass des Erblassers hinsichtlich des auf den Minderjährigen entfallenden Erbteils. Die Beteiligten erteilen Untervollmacht zur Erklärung der Auflassung nach Vermessung der neuen Flurstücke an Notarangestellte. Das Nachbargrundstück gehört den Erben bereits in Bruchteilseigentum zu je 1/2. Eine Zuschreibung zum Nachbargrundstück ist nicht beantragt.
Der TV erklärt im Vertrag, dass der auf das minderjährige Kind entfallende Kaufpreis ausschließlich aus dem unter Testamentsvollstreckung liegenden Erbanteil bezahlt wird.
Das Testament enthält umfangreiche Vermächtnisanordnungen hinsichtlich des Firmenbesitzes des Erblassers sowie umfangreiche Erläuterungen der Aufgaben des Testamentsvollstreckers. U.a. ist der Testamentsvollstrecker (TV) in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt, ist insbesondere auch befugt, im Namen der Minderjährigen gegebenenfalls durch Zukäufe von Häusern und Grundstücken den Grundbesitz der Minderjährigen zu mehren.
Hinsichtlich der TV soll im Einzelnen folgendes gelten:
Der TV hat zunächst die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die Nachlassverbindlichkeiten zu bereinigen und den Nachlass unter den Erben auseinanderzusetzen. Zu diesem Zweck erhält der Testamentsvollstrecker postmortale Generalvollmacht, die er nur gemeinsam mit dem volljährigen Erben ausüben können soll. Die vom Erblasser an das volljährige Kind zu Lebzeiten ausgestellte Generalvollmacht soll nach Ableben des Erblassers insoweit eingeschränkt sein, als dieses postmortal nicht alleinvertretungsberechtigt sein soll, sondern bis zur Beendigung der Auseinandersetzung des Nachlasses die Generalvollmacht nur gemeinsam mit der Generalvollmacht des TV ausüben kann.
Der Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses lautet wie folgt:
Der Erblasser hat Testamentsvollstreckung angeordnet
a) als Gesamtvollstreckung zur Abwicklung des Testaments und Erledigung aller Auseinandersetzungen und Vermögensübertragungen, an denen auch das volljährige Kind des Erblassers beteiligt ist
b) als Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des Erbteils des minderjährigen Kindes beschränkt auf das von ihm ererbte Vermögen (§ 2208 Abs. 1 S. 2 BGB) bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres (§ 2209 S. 1 Halbs. 2 BGB).
Der Erblasser hat RA X zum Testamentsvollstrecker ernannt mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass ihm zur Erfüllung der Aufgaben soweit gesetzlich zulässig alle Befugnisse zustehen sollen. Er ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt. Er ist einzelvertretungsberechtigt und von § 181 BGB befreit. Er ist von allen Bindungen befreit, von dem nach § 2220 BGB Befreiung erteilt werden kann.
Ich gehe davon aus, dass eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist wegen der Testamentsvollstreckung.
Da die Erben nicht in Erbengemeinschaft erwerben, sondern in Bruchteilseigentum, bin ich davon ausgegangen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst ist, dann dürfte aber nicht mehr von einem Erbteil die Rede sein, oder ?
Zur Entgeltlichkeit ist nichts gesagt; liegt hier überhaupt ein Fall von (Beziehungs-)Surrogation vor, wenn die Erbengemeinschaft wegen der Mittel, mit denen erworben wird, nicht mehr besteht ?
Ein Handeln auf Grund der Generalvollmacht ist m.E. auch nicht möglich, weil diese nur für die Auseinandersetzung erteilt ist. Wenn Eintragung erfolgen kann, trage ich dann den TV-Vermerk nur auf dem Bruchteil des minderjährigen Kindes ein ?