Verjährung Dauerarrest

  • Gegen den Verurteilten wurde ein zweiwöchiger Dauerarrest festgesetzt. Der Verurteilte konnte trotz Ausschreibung nicht festgenommen werden. Nunmehr ist Vollstreckungsverjährung eingetreten. Als Anfänger stellt sich mir die Frage, was nun zu tun ist. Vollstreckung als erledigt betrachten?

  • Das hängt von der Aufgabenverteilung zwischen Vollstreckungsleiter (bzw. Vollzugsleiter) und Rechtspfleger bei euch ab. Im Grunde ist es Sache des Vollstreckungsleiters, die Erledigung der Vollstreckung festzustellen. Hier löschen wir Rechtspfleger die Ausschreibung und der Richter wird dann informiert.

  • Wenn Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, darf eben nicht mehr vollstreckt werden.
    Ausschreibung löschen, ggf. dem Richter als Vollstreckungsleiter z.K. vorlegen, Verjährung ans BZR mitteilen, weglegen.

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