DDR-Erbrecht mit Auslandsbezug

  • Hallo alle zusammen,
    ich habe einen Erbscheinsantrag folgender Konstellation:
    - die Ehefrau (deutsch) ist seit 1969 mit einem Bulgaren verheiratet und lebt in der DDR. Dort stirbt der Ehemann (bulgarischer Staatsangehöriger) 1988. Aus der Ehe ging 1 Kind hervor. Es gibt ein Grundstück in der DDR.

    Wie sieht der Erbschein aus?

    Nachlassspaltung? Somit Erbschein für Grundstück separat?
    "Frau und Kind je 1/2 mit Verweis, dass sich die Erbfolge nach dem Recht der ehemaligen DDR richtet; der Erbschein gilt nur für das im Gebiet der ehemaligen DDR belegene unbewegliche Vermögen" ???? Und wer macht den Erbschein für das bewegliche Vermögen? Wie sieht der aus?

    Und ansonsten greift Erbrecht von Bulgarien, da EL dessen Staatsangehöriger? Dann kann ich in den Erbschein ja nicht schreiben, dass "Erbfolge dem Recht der ehemaligen DDR entspricht; der Erbschein gilt auch für das in der ehemaligen DDR belegene unbewegliche Vermögen" oder???

    Hilfe !!!! Vielen Dank :gruebel::eek::cool:


  • die Ehefrau (deutsch) ist seit 1969 mit einem Bulgaren verheiratet und lebt in der DDR. Dort stirbt der Ehemann (bulgarischer Staatsangehöriger) 1988. Aus der Ehe ging 1 Kind hervor. Es gibt ein Grundstück in der DDR.

    Wahnsinn. Die Mauer steht (wieder). :cool:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Jetzt mal ernsthaft: Ich würde zunächst schauen, ob überhaupt der Auslandsbezug Relevanz hat. Ich werfe mal § 16 Einführungsgesetz zum Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik in den Ring.

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  • Erbscheine werden immer vom örtlich zuständigen Nachlassgericht erteilt.

    D.h. das Nachlassgericht, das zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes (nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) zuständig war, erteilt den oder die Erbscheine.

    Es wäre zu prüfen, ob nach dem IPR der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik das Recht der Staatsangehörigkeit anzuwenden war. Dann wäre der Ehemann aufgrund damaligen Erbrechts von Bulgarien beerbt worden.

    Es wäre hinsichtlich des Grundbesitzes im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Nachlassspaltung eingetreten. Denn dort wäre der Erblasser nach den Bestimmungen des ZGB der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beerbt worden.

    Beide Erbscheine wären vom gleichen Nachlassgericht zu erteilen.
    Aber: braucht man noch einen Erbschein für das bewegliche Vermögen bei Tod 1988?

    Als Literatur würde ich empfehlen:
    Sabine Herrmann, Erbrecht und Nachlassverfahren in der DDR,
    Rudolf Haufe Verlag, Freiburg (1989)
    ISBN 3-448-02035-4

  • Ich sehe keine Schwierigkeiten:

    Grundsätzlich bulgarisches Erbstatut nach § 25 Abs. 1 RAG (vorbehaltlich einer etwaigen Rückverweisung).
    Für DDR-Grundbesitz aber Erbstatut des ZGB nach § 25 Abs. 2 RAG.

    Also Nachlassspaltung, auch wenn die Erbfolgen nach beiden Statuten identisch sein sollten.
    Aber Vorsicht: Ein Erbanteil (an Nachlass, zu dem Grundbesitz gehört) ist beweglicher Nachlass!

    Das zitierte Werk von Herrmann kann nach meiner Ansicht nicht uneingeschränkt empfohlen werden, da es Verfahrensweisen wiedergibt, die seit dem 03.10.1990 nicht mehr als zutreffend erscheinen.

    Zur Formulierung der Erbscheine: Bestelmeyer Rpfleger 1992, 229, 231.
    Zudem gibt es zu dieser Problematik bereits eine Vielzahl von Threads.

  • Die DDR hat 1957 ein bilaterales Abkommen mit der VR Polen geschlossen, das u.a. erbkollisionsrechtliche Normen enthält und auf alte Erbfälle zwischen der DDR und der VR Polen anwendbar bleibt. In der Regel waren solche Verträge zwischen Ostblock Staaten keine einmalige Geschichte. Ich würde überprüfen, ob ein ähnliches Abkommen mit Bulgarien nicht geschlossen wurde. Es würde dann das ostdeutsche RAG verdrängen.

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