Einigungsgebühr entstanden?

  • Antragsteller hat sich von seiner Lebensgefährtin getrennt. Die Lebensgefährtin gibt nun seine Möbel nicht raus, die er angeblich gekauft hat.
    Sein RA schreibt die Lebensgefährtin hat und bittet auf Herausgabe. Diese wendet sich an ihren RA und dieser schlägt eine gütliche Einigung vor. Das heißt, sie gibt ihm couch, anbauwand, tisch und dafür verlangt er dann nichts weiter von ihr. Da er ja auch nichts nachweisen kann.

    Nun möchte der Anwalt dafür eine einigungsbühr! Entstanden? :gruebel:

  • Diese wendet sich an ihren RA und dieser schlägt eine gütliche Einigung vor. Das heißt, sie gibt ihm couch, anbauwand, tisch und dafür verlangt er dann nichts weiter von ihr.

    Falls dieser Vorschlag auch angenommen wurde, warum nicht? :gruebel:

  • Nach dem bisherigen SV nicht, da du nichts dazu sagst, ob dieser Vorschlag angenommen wurde und der RA bei der Einigung mitwirkte ;)

    Das ist allerdings naheliegend. Einigungsgebühr wird wahrscheinlich entstanden sein.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Muss mal nachfragen:

    Einigen kann man sich doch nur über Sachen, in denen man sich nicht einig war.
    Liegt dann die Einigung hier schon darin, dass die Möbel herausgegeben werden?

    Habe hier oft Anträge wegen der Einigungsgebühr. Beratungshilfe bewilligt, weil Herausgabe (angeblich) verweigert wurde. Dann die Bitte der "Gegenseite" um Übersendung einer Liste, was denn genau gewollt wird ("man sucht das dann schon mal raus"), dann Terminabsprechprobleme, wann das gelistete Zeug abgeholt wird und schließlich EINIGUNG, die gelisteten Sachen am 3.3. um 15 Uhr abzuholen.

    Es gab doch nach Tätigwerden des Anwalts (kein erhöhtes Drohpotenzial, nein, nein) nur noch Terminprobleme. Zumindest kann ich aus den eingereichten Schriften nicht entnehmen, dass es jemals Streit darüber gab, was denn genau herausgegeben werden soll.

    EINIGUNG?

  • Muss mal nachfragen:

    Einigen kann man sich doch nur über Sachen, in denen man sich nicht einig war.
    Liegt dann die Einigung hier schon darin, dass die Möbel herausgegeben werden?

    :confused:

    Ja natürlich, das ist doch der typische Fall. Eine Seite verweigert etwas und die andere möchte ihren (vermeintlichen) Anspruch durchsetzen bzw. sich beraten lassen, ob ihr ein Anspruch zusteht.

  • Ja natürlich, das ist doch der typische Fall.

    Für eine EG? :gruebel:

    Für mich eher der klassische Fall einer Erfüllungshandlung lt. Gerold/Schmidt, 21. Aufl., Rn. 37 zu 1000 VV.

  • Da muss man natürlich ein bisschen Logik walten lassen:

    Endet nicht quasi jede erfolgreiche außergerichtliche Klärung eigentlich mit einer Einigung in dem Sinne?;)

    Frage ist dann, ob die Einsicht eines Gegners, dass ein Anspruch besteht oder nicht besteht nebst entsprechender Erfüllung oder sonstiger Rechtsfolge immer eine Einigung bedeutet (was ausschließlich in der Literatur behandelt wird und wo man m.E. unterscheiden muss zwischen Einigung im Wortsinne und Einigung im Sinne des RVG).

  • Einigen kann man sich doch nur über Sachen, in denen man sich nicht einig war.
    Liegt dann die Einigung hier schon darin, dass die Möbel herausgegeben werden?

    Eine "Einigung" im rein sprachgebrauchlichen Sinne ja - aber nicht im rechtlichen Sinne, denn das stellt, sofern die Herausgabe der Möbel begehrt wurde, ein reines Anerkenntnis dar, durch das eben keine Einigungsgebühr ausgelöst wird.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Schönen Dank auch! :)
    Ich habe es nämlich auch mit diesen Begründungen (Anerkenntnis, Erfüllungshandlung) bemängelt und die Absetzung der Gebühr angekündigt. Mal schauen, was draus wird.

    @Malhiermalda: Auch auf dieses schmale Brett wollte man mich schon zerren, quasi JEDES Mal eine EG, weil ja außergerichtliche "Beilegung" des Nichtstreits.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!