Verschmelzung beantragt-Amtsdauer Vorstand abgelaufen

  • Liebe Forengemeinde,
    ich habe eine Verschmelzung zweier Vereine auf dem Tisch.
    Gehandelt für den Verein haben zwei jeweils noch eingetragene Vorstandsmitglieder. Deren Amtszeit ist seit 2007 bzw. 2013 aber abgelaufen, auf Aufforderungen zur Information über Wiederwahl/Änderung wurde im Vorfeld nicht reagiert.
    Gleitklausel "bleiben bis zur Neuwahl im Amts" ist in beiden Satzungen vorhanden.
    Ist es vermessen, sich nachweisen zu lassen durch entsprechende Wahlprotokolle, dass die handelnden Vorstandsmitglieder tatsächlich noch im Amt sind? Die Gleitklausel rechtfertigt es doch nicht, jahrelang nicht zu wählen?
    Würdet ihr Nachweise anfordern?
    Was, wenn nie zwischendruch gewählt wurde? Dann ist doch ein Verschmelzungsvetrag/ eine Anmeldung derselben nicht durch diese Gleitklausel gedeckt?

    Bitte Tipps, danke...

    Gruß nanga.

    Einmal editiert, zuletzt von nanga (13. August 2015 um 11:04)

  • Keiner eine Idee?
    Ich fordere das jetzt einfach mal an, sollte alles glatt gelaufen sein, dürfte die Vorlage der Protokolle keine Schwierigkeit sein.

    Gruß nanga

  • Das ist ärgerlich, dass die nicht mitteilen, ob die Vorstandsmitglieder immer wiedergewählt wurden. Die Protokolle der vergangenen Versammlungen anzufordern, halte ich nicht für falsch. Nur was, wenn der Verein die nicht beibringt? Zwangsgeld geht m.E. nicht.

    Angenommen, es gab keine Wahlen und die Satzungsklausel greift. Dann sehe ich keinen Grund, diese zeitlich zu beschränken (z.B. dass man nur eine weitere Amtsperiode im Amt bleibt). Eine solche Begrenzung müsste die Satzung ausdrücklich vorsehen. Dass ein so im Amt verbleibender Vorstand keine bestimmten Rechtsgeschäfte (wie Abschluss Verschmelzungsvertrag) vornehmen können soll, leuchtet mir nicht ein.
    Entweder er ist vertretungsberechtigt oder nicht. Im Gegenteil, würde der Verein in der Satzung regeln, dass ein Vorstand, der aufgrund der Klausel im Amt bleibt, nur eingeschränkt vertreten kann, würde ich dies für unzulässig erachten.

  • Tipp: Schon mal SSW Rn. 265-267 gelesen?
    Ich bin mir da gar nicht so sicher, die Überbrückungsklausel derart lange überdehnen zu können. Diese ist eine Art Notbehelf, wenn nicht rechtzeitig Neuwahlen durchgeführt werden konnten.
    Eine derartige Klausel stellt nach SSW (und ich meine auch Burhoff) für den VS jedoch keine Freikarte dafür da, Neuwahlen nach Belieben hinauszuzögern, sondern er bleibt verpflichtet, unverzüglich eine MV mit Neuwahlen einzuberufen. Sonst wäre es ein Missbrauch dieser Klausel, gegen den ggf. nach § 37 BGB vorgegangen werden kann. Ob hier Maßnahmen gleich welcher Art eingeleitet worden sind, ist vom Verein mitzuteilen, ansonsten zieht die Klausel auch meines Erachtens nicht mehr.

  • 13: genau das hatte ich auch gelesen und gehe daher davon aus, dass die Verschmelzung von dieser Gleitklausel nicht mehr gedeckt wäre, daher habe ich angefordert und ICH HOFFE, sie haben immer fleißig gewählt zwischendurch und uns nur nichts davon mitgeteilt...
    Falls nicht...autsch.
    Mal abwarten.

    Gruß nanga

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