Außer-Kraft-Setzung des Erford. der Verwalter-ZU für einen best. Zeitraum mgl.?

  • Ich habe einen Antrag auf Eigentumsumschreibung vorliegen.Lt. Grundbuch bedarf es der Zustimmung des Verwalters. Insoweit wurde einordnungsgemäßes WEG-Protokoll eingereicht, in dem es heißt:
    „Es wird der Antrag gestellt, die in der TE vereinbarteVerwalterzustimmungsregelung bei Veräußerungen zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2016vorübergehend außer Kraft zu setzen“. Dieser Antrag wurde dann einstimmigangenommen.

    Nun soll ich die Eigentumsumschreibung im Hinblick aufdiesen Passus im Protokoll ohne Verwalterzustimmung vornehmen.
    Geht das so einfach oder müsste auf jeden Fallvorher/parallel eine Eintragung dieser Änderung in allen Grundbüchern erfolgen?Und ist so ein bedingtes/befristetes Zustimmungserfordernis überhaupteintragbar?

    Zu einer gänzlichen Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung findet man ja mehr in den Kommentaren, s. unten (entweder Eintragungerforderlich oder nur Grundbuchberichtigung):

    edit by Kai: aus urheberrechtlichen Gründen entfernt
    (aus
    MüKoBGB/Commichau WEG § 12 Rn. 48-62)
    oder aber:

    edit by Kai: aus urheberrechtlichen Gründen entfernt
    (ausBeckOK BGB/Hügel WEG § 12 Rn. 1):

  • Das Zustimmungserfordernis kann sicherlich auch zeitlich begrenzt werden. Allerdings bedarf es dazu dann einer Vereinbarung, d. h. vorliegend für den Fall, dass es keine Öffnungsklausel gibt, der Änderung der Teilungserklärung. Im Beschlusswege ist nach § 12 IV WEG lediglich die gänzliche Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung möglich. Das geschieht ja vorliegend auch für den Zeitraum bis zum 31.12.2016. Allerdings geht aus dem Protokoll weder hervor, dass dazu überhaupt ein Beschluss gefasst wurde, noch, dass dieser Beschluss vom Versammlungsleiter verkündet worden ist. Die Aussage, „Dieser Antrag wurde dann einstimmig angenommen“, reicht mE dazu nicht aus.

    Lafontaine führt dazu im jurisPK-BGB Band 3, 7. Auflage 2014, Stand: 15.06.2015, § 12 WEG RN 82 aus. „Zwar müssen die erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses nicht in das Versammlungsprotokoll aufgenommen werden und können auch konkludent geschehen. Allerdings können für die Auslegung nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, sich insbesondere aus dem Protokoll ergeben. 255)
    255) Vgl. BGH v. 23.08.2001 - V ZB 10/01 - juris Rn. 24 - BGHZ 148, 335; OLG München v. 09.08.2011 - 34 Wx 248/11 - juris Rn. 11 ff. - ZWE 2011, 418-419.

    Engelhardt führt dazu im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 23 WEG RN 10 aus: „Weitere Voraussetzung für das Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses ist die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Leiter der Eigentümerversammlung“.

    Ebenso Reichel-Scherer In jurisPK-BGB Band 3, 7. Auflage 2014, Stand: 01.10.2014, § 23 RN 40 (Hervorhebung durch mich): „Die Auszählung der Anzahl der abgegebenen und die Gewichtung der für oder gegen den Antrag abgegebenen Stimmen führt zur Feststellung eines bestimmten Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter. Erst die rechtliche Bewertung dieses rechnerischen Ergebnisses führt zur Beschlussfeststellung. Der Versammlungsleiter hat für jeden Fall zu prüfen, ob die erforderliche Mehrheit – einfache, qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit – erreicht wurde. Hat danach ein Antrag die erforderliche und zutreffend gewichtete Anzahl von Stimmen erhalten, so stellt der Versammlungsleiter das Beschlussergebnis fest und verkündet es. Es handelt sich bei der Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter um eine notwendige Wirksamkeitsvoraussetzung eines Beschlusses. 48) Ihnen wird also nicht nur eine inhaltsfixierende, sondern eine konstitutive Wirkung beigemessen.49)
    48) BGH v. 23.08.2001 - V ZB 10/01 - NJW 2001, 3339.
    49) Bub in: Staudinger, § 23 Rn. 167 f.; Merle in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Aufl. 2013, § 23 Rn. 48.

    Auch kann mit einem Beschluss die Veräußerungsbeschränkung nicht wieder eingeführt werden. Der Leitsatz des OLG München im B. vom OLG München 34. Zivilsenat, vom 04.04.2014, 34 Wx 62/14, lautet:

    „Für die Wiederbegründung einer durch Beschluss aufgehobenen Veräußerungsbeschränkung fehlt der Versammlung der Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz. § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG gilt als gesetzliche Ausnahme vom Vereinbarungsprinzip nicht für den „actus contrarius“. Hierzu bedarf es vielmehr einer Vereinbarung“.

    Wenn aber nun das aufgehobene Zustimmungserfordernis ab dem 1.1.2017 wieder gelten soll, dann fehlt es dazu an der entsprechenden Vereinbarung. Allerdings könnte es in der Teilungserklärung eine Öffnungsklausel geben, die die Wiedereinführung des Zustimmungserfordernisses durch Beschlussfassung ermöglichen würde (s. Grziwotz in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 4. Auflage 2015, § 12 RN 44).

    Ich würde vorliegend davon ausgehen wollen, dass ein verkündeter Beschluss über die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung nicht nach §§ 12 IV 5, 26 III WEG nachgewiesen wurde. Ebenso nicht die Wiedereinführung ab 1.1.2017, wobei insoweit ohnehin keine Beschlussfassung möglich wäre.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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