Nachlasspflegschaft ablehnen

  • Mahlzeit!
    Der Vermieter beantragt die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft.
    Ich teile dem Vermieter Name und Anschrift der beiden Kinder mit (aus Betreuungsakte) und das ich keine NLP anordne und er sich an die Kinder wenden soll.
    Die Ausschlagungsfrist verstreicht, dann kommt eine Tochter und ficht die Erbschaft an. Ihre Kinder schlagen ebenfalls aus.
    Bleibt also noch 1 Kind des Erblassers übrig.

    Der Vermieter teilt in einem weiteren Schreiben mit, dass die Wohnung nicht gekündigt sei, aber bereits beräumt wurde, jedoch nicht übergeben wurde. Es wird wieder Nachlasspflegshaft nach §1961 BGB beantragt.

    Ich teile dem Vermieter den aktuellen Sachstand mit (eine Tochter hat nicht ausgeschlagen) und bitte um Antragsrücknahme.

    Nun tut sich gar nix mehr.

    Kann ich die Akte weglegen oder Zurückweisungsbeschluss zum Antrag auf Nachlasspflegschaft, kann ich da eine Gebühr verlangen?

    Grüße Döner

  • § 1961 BGB setzt neben der Gläubigerstellung das Unbekanntsein der Erben voraus.

    Nach Aktenlage sind die Erben nicht unbekannt.
    Dem Antrag des Gläubigers kann nicht stattgegeben werden.
    Er ist daher förmlich zurückzuweisen.

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