Das AG hat einen Pfüb erlassen, eine Zustellung konnte zunächst nicht erfolgen.
Aufgrund meiner Recherche ergab sich, dass die Drittschuldnerin zwischenzeitlich geheiratet hat und umgezogen ist.
Der GV teilte nunmehr auf meinen erneuten Auftrag zur Zustellung, dem ich den Nachweis der Heirat und des Umzugs beigefügt habe, mit, dass das AG den Pfüb zunächst korrigieren müsse.
Sofern ein Schuldner einen Namens- oder Wohnortwechsel hatte, musste ich solches bei der weitergehenden Vollstreckung (z. B. Beantragung Pfüb) auch nur nachweisen; eine Titelumschreibung war bislang nie erforderlich - weshalb mir der Hinweis des Gerichtsvollziehers in Bezug auf einen Pfüb nicht ganz einleuchtet.
Kann/muss das AG den Pfüb korrigieren?