Verbindung und Pflichtverteidigerbestellung

  • Der Verteidiger wird in den Verfahren 27, 28, 29 und 30 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am gleichen Tag erfolgt die Verbindung mit dem Verfahren 23. Das Verfahren 23 führt. In diesem Verfahren erfolgt keine Beiordnung. Der Verteidiger war auch vor der Verbindung nicht tätig.

    4 Monate später kommt es zum Termin.
    Die Verfahren 27, 29 und 30 werden abgetrennt und am gleichen Tag verhandelt. In der Verhandlung werden sie als erstes verbunden und später in der Verhandlung wird das Verfahren 27 wieder abgetrennt. Das Verfahren 27 ist auch noch nicht abgeschlossen und die Verfahren 29 und 30 nur vorläufig eingestellt.

    Mein Problem ist nun die fehlende Beiordnung im Verfahren 23, da dieses Verfahren ja führte. Oder ist das egal ?

    Der Verteidiger möchte jetzt jedenfalls eine Grundgebühr für das Verfahren 23 bzw. 28, sowie eine Verfahrens- und Terminsgebühr sowie jeweils eine zusätzliche Verfahrensgebühr für 28, 29 und 30 wegen Abtrennung.

    Für das Verfahren 28 würde ich jedenfalls keine gesonderte Verfahrensgebühr geben, da es in dem Verfahren 23 enthalten ist. Weiterhin habe ich Probleme damit für 29 und 30 jeweils eine Verfahrensgebühr festzusetzen, da sie ja eigentlich immer verbunden waren.

    Kann jemand helfen ?

  • Mangels Beiordnung und Tätigkeit gibt es keine Grundgebühr für das Verfahren 23. Zu Zeitpunkt der ersten Tätigkeit im Verfahren 23 existierte dieses nicht mehr selbstständig.

    War der Verteidiger vor der Verbindung in gar keinem Verfahren tätig?

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