Hallo liebe Leute,
vielleicht hat ja jemand eine Idee, was man hier machen kann/muss.
Folgender Sachverhalt:
Unterhaltsgläubiger, vertr. d. RA, beantragt Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 01.02.2011 bis 22.01.2015. Dem Gläubiger wurde für den PfÜB nebst Zutellung PKH bewillgt. Der Schuldner legt nach Erlass des PfÜBs einen Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 30.07.2012 vor. Daraufhin wurde der PfÜB dahingehend abgändert, dass er für die Rückstände vor Insolvenzeröffnung aufgehoben wurde und für die restlichen Rückstände bestehen bleibt. Der Gläubigervertreter hat zwischenzeitlich seine PKH-Vergütung gegen die Landeskasse festsetzen lassen. Diese und die Gerichtskosten wurden gegen den Schuldner zum Soll gestellt.
Nun legt der Schuldner Erinnerung gegen den Kostenansatz ein mit der Begründung, dass er den PfÜB nie erhalten hat und der Gläubiger außerdem die Vollstreckung nunmehr gegenüber dem Drittschuldner ausgesetzt hat. Der Kostenbeamte hat nicht abgehofen und mir die Akte zur Entscheidung vorgelegt.
Ich bin jetzt am überlegen, ob der Schuldner bezüglich der PKH-Vergütung nur teilweise in Anspruch genommen werden kann, weil der PfÜB ja nur für dieZeit ab der Inso-Eröffnung notwendig gewesen wäre. Das trägt der Schuldner zwar nicht vor, müsste ich ja aber vllt von Amts wegen berücksichtigen?
Für Ratschläge wäre ich sehr dankbar:)
LG MaLu