Ich bitte um Hilfe, weil ich eine Entscheidung nicht verstehe. Vielleicht habe ich ja nur ein dickes Brett vor dem Kopf, dafür brauche ich Euch:
LG Hechingen, B.v. 09.09.2013, 3 T 76/13 - Rpfleger 2014, Heft 1, S. 38.
Sachverhalt:
Teilungsversteigerung eines Grundstücks. Es besteht auch ein Erstattungsanspruch aus einer Feuer- und Elementarversicherung.
LG Hechingen meint:
Die Versteigerung erstreckt sich nicht auf die Forderung aus der Versicherung.
Zur Begründung argumentiert es:
1) Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist - BGH, V ZB 92/09, Rn. 13.
2) Zweck der TV ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, d.h. einen verteilungsfähigen Erlös in Geld zu verschaffen.
3) Die Beschlagnahme umfasst daher bei der TV insbesondere nicht diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt (Hintzen, ZVG, 13. Aufl., § 180 Rn. 68), sodass eine Erstreckung der Beschlagnahme auf die Versicherungsleistung nach §§ 20 Abs. 2 ZVG, 1127, 1128 BGB nicht erfolgt ist.
Meine Zweifel:
Zu 3) Ich hab die Hintzen-Fundstelle nachgelesen. Dort steht der obige Satz wirklich: "Anders als in der Forderungsversteigerung umfasst die Beschlagnahme nicht diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt (Hypothekenhaftungsverband, insbesondere Zubehör). Eine Beschlagnahme nach den §§ 1121, 1122 BGB findet nicht statt. ... " Es folgen Ausführungen darüber, warum es in der TV keines Veräußerungsverbots bedarf.
In der nachfolgenden Rn. 69 heißt es dann aber: "Wie in der Forderungsversteigerung erstreckt sich der Zuschlag in der Teilungsversteigerung auf alle diejenigen Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Auf Zubehörgegenstände erstreckt sich der Zuschlag auch dann, wenn diese einem Dritten gehören, § 55. ..."
Ich habe stundenlang gegrübelt, wie die Aussagen zusammenpassen. Ich kann es mir nur so erklären, dass in Rn. 68 die Beschlagnahmewirkung nach § 23 ZVG gemeint ist, aber gerade nicht die nach § 20 ZVG, die den Umfang der Versteigerung nach § 55 ZVG bestimmt.
Liege ich hier richtig, oder kann mir bitte jemand erklären, was Hintzen sich hier gedacht hat?
Zu 1) Weder BGH V ZB 92/09 noch die Entscheidung, auf die dort der BGH verweist (nämlich BGH v. 29.11.1951 - IV ZR 40/50, LSK 1951,847182), treffen eine Aussage zu Zubehör in der Teilungsversteigerung. Dort geht es jeweils um die Verfügungsbefugnis (§ 23 ZVG gilt nicht), nicht aber um den Umfang der Beschlagnahme (§ 20 ZVG) hinsichtlich der mitbeschlagnahmten Gegenstände.
Zu 2) Bliebe also allenfalls die Möglichkeit, dass es bei der Teilungsversteigerung einer Mitversteigerung der Brand- und Elementarversicherungsforderung nicht bedarf, weil es sich insoweit um eine Geldforderung und also um einen teilbaren Anspruch handelt.
ich halte es gleichwohl für weit hergeholt, hier einen von der Beschlagnahme nach § 20 mitumfassten Gegenstand ohne eine Freigabe desselben oder ohne einen Antrag auf abgesonderte Verwertung nach § 65 ZVG einfach so aus dem Verfahren herauszunehmen.
Würdet Ihr ohne Antrag eine Geldforderung von der Teilungsversteigerung ausnehmen, weil insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt?