KfZ-Stellplatz sondereigentumsfähig ?

  • Hallo,

    ein Investor einer Wohnanlage möchte die anzulegenden KfZ-Stellplätze frei handelbar als Teileigentum buchen lassen. Die Plätze sollen mit einer Metalleinfassung versehen und abschließbar erstellt werden.
    Ist euch bekannt, ob dies bereits die Voraussetzungen zur Bildung von Teileigentum erfüllt. Ich kenne bisher nur auf die Möglichkeit der Bestellung von Teileigentum an KfZ-Stellplätzen in Tiefgaragen aber nicht an oberirdischen KfZ-Stellplätzen. :confused:

  • Wie nemo, wenn das Bauaufsichtsamt die Abgeschlossenheit dafür bescheinigt (musst du natürlich trotzdem prüfen), dann mag es gehen. Bei Metalleinfassungen bin ich mir da nicht so sicher, wenn das alles einbetoniert wird, dann ist es ja nicht einfach - ich schreib mal - abschraub- oder abbaubar.

    Aber zuerst muss mal die Hürde Bauaufsichtsamt mit der AB genommen sein. Vorher würde ich mir da keine Gedanken groß machen, sondern an die Stadt/Landkreis verweisen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wie nemo, wenn das Bauaufsichtsamt die Abgeschlossenheit dafür bescheinigt (musst du natürlich trotzdem prüfen), dann mag es gehen. Bei Metalleinfassungen bin ich mir da nicht so sicher, wenn das alles einbetoniert wird, dann ist es ja nicht einfach - ich schreib mal - abschraub- oder abbaubar.

    Aber zuerst muss mal die Hürde Bauaufsichtsamt mit der AB genommen sein. Vorher würde ich mir da keine Gedanken groß machen, sondern an die Stadt/Landkreis verweisen.

    Zur Abgeschlossenheit (Raumeigenschaft) fehlt dann immer noch die Decke über den Stellplätzen.....;)

  • Danke, :)das Bauamt würde nach Rücksprache die AB erteilen. Ich habe den Bauherrn auf die sichere Einräumung von SNR verwiesen und auf Dienstbarkeiten, da drei Stellplätze auf dem Grundstück der Nachbar -WE-anlage platziert werden sollen.

  • Sondereigentumsfähig sind nur wesentliche Bestandteile im Sinne der §§ 93, 94 BGB (BGHZ 73, 302, 308 f. = NJW 1979, 2391, 2392 f.; BGHZ 78, 225, 227 = NJW 1981, 455; Staudinger/Rapp (2005) Rn. 19, zitiert bei Commichau im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 5 RN 8 Fußn. 5; Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Auflage 2010, § 5 RN 8 Teil a).

    Die Frage wird daher sein, ob es sich bei den mit einer Metalleinfassung versehenen KfZ-Stellplätzen im Freien um einen wesentlichen Bestandteil handelt. Das bzw. die Gebäudeeigenschaft von Kfz-Stellplätzen im Freien hat das BayObLG im Beschluss vom 06.02.1986, BReg. 2 Z 70/85 = NJW-RR 1986, 761, auch in dem Fall verneint, dass sie mit 4 Eckpfosten und einer Überdachung versehen sind. Hügel führt dazu im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2015, § 3 WEG RN 4 aus: „Carports fehlt die Eigenschaft als Gebäudebestandteil und damit die Sondereigentumsfähigkeit, da sie nach den Seiten hin offen sind und nicht einer in sich abgeschlossenen Raumeinheit zugeordnet werden können (BayObLG NJW-RR 1986, 761; Bärmann/Armbrüster Rn 23)“ Im Fall des OLG Celle, Beschluss vom 13. 6. 1991 - 4 W 61/91 = DNotZ 1992, 231, befanden sich die Einstellplätze im unterkellerten Erdgeschoss („aus den Gründen: „Wenn somit kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass sich die Garagenstellplätze in einem Gebäude befinden müssen,…)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich kenne in der Nähe ein sehr großes Objekt, bei dem in den frühen 70-igern Sondereigentum an vielen Stellplätzen im Freien im Grundbuch eingetragen wurde. Das hielten damals einige OLG's für möglich, der BGH sahs dann anders. Bis heute ist der Mist nicht bereinigt worden und es macht mir nun große Probleme bei Kaufverträgen den Beteiligten die unsichere Rechtslage zu erklären. Ich kann nur abraten, in einem solchen Fall Rechtsfortbildung zu betreiben.

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