Befreiter Vorerbe erklärt Auflassung, verstirbt jedoch vor Eigentumsumschreibung

  • Aufgrund der Eilbedürftigkeit des Falls muss ich leider (sorry, bin als Anfänger bei einem kleineren Gericht gelandet) nochmal das Forum um Mithilfe bitten:

    A ist befreiter Vorerbe und als Eigentümer im GB eingetragen.

    A verkauft in notarieller Urkunde vom 01.08.2015 das Grundstück an B. Eine Auflassungsvormerkung wurde bereits eingetragen.
    Nun verstirbt der Vorerbe A am 01.09.2015. Die Eigentumsumschreibung wird nun erst nach dem Tode des Vorerben beantragt.

    Kann die Eigentumsumschreibung nun noch eingetragen werden oder bedarf es nun der Mitwirkung der Nacherben?

    Mein Gefühl und Rechtsempfinden sagt mir, dass die Verfügung des Vorerben weiterhin gültig ist. Bin mir allerdings nicht ganz sicher, ob es beim Vorerben eine Besonderheit gibt.


    Beste Grüße und vorab vielen Dank!

  • Wenn die Auflassung bereits erklärt war, kann es eigentlich keinen Unterschied machen, ob der Veräußerer Vorerbe war oder nicht.

    Wie hier ausgeführt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post981453

    bleibt die vom Erblasser erklärte Auflassung wirksam und bedarf nicht der Zustimmung des Erben oder Erbeserben oder eines Erbteilserwerbers. Der Tod des Grundstücksveräußerers ist nicht dem Verlust der Verfügungsbefugnis gleichzusetzen.

    Allerdings kann die Eigentumsumschreibung auch bei befreiter Vorerbschaft nur vorgenommen werden, wenn den Nacherben (und jetzigen Vollerben) zuvor rechtliches Gehör gewährt wurde, s. den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1043116
    zitierten Beschluss des OLG Bamberg, Beschl. v. 22.1.2015, 3 W 3/15 nebst Hinweis auf den B. des OLG Düsseldorf, v. 19. 3. 2012, 3 Wx 299/11 = NJOZ 2012, S. 1145
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20120319.html

    Egänzung:

    Gursky führt im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 873 RN 84 aus:

    „Hat ein befreiter Vorerbe die Einigung über die Übertragung oder Belastung eines nachlaßzugehörigen Liegenschaftsrechts abgeschlossen, so wirkt die Einigung auch nach Eintritt des Nacherbfalls weiter (KG DR 1941, 2196; Palandt/Bassenge Rn 11 [bb])“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (14. Oktober 2015 um 16:11) aus folgendem Grund: Ergänzung eingefügt

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