Vormerkung für eine Vormerkung?!

  • Hallo zusammen,

    gebt bitte eure Einschätzung ab.
    Ich habe einen Übertragungsvertrag vorgelegt bekommen, mit dem Antrag 1) dem Erwerber eine AV einzutragen und 2) dem Veräußerer eine Rückauflassungsvormerkung einzutragen. Rück-AV soll Rang vor AV haben.

    Ich hab eine Zwischenverfügung wegen der Rück-AV gemacht mit der Begründung, dass sich der zu sichernde Anspruch gegen denjenigen richten muss, dessen Grundstück oder Recht am Grundstück von der Vormerkung betroffen wird. Schuldner des Anspruchs muss Eigentümer des Grundstücks sein.
    [Ich weiß, das wird teilweise anders gesehen, nämlich dass der Eigentümer auf seinem Grundstück jede Belastung bewirken kann.]

    Weiterhin habe ich darauf hingewiesen, dass die Rück-AV ja dann später mit dem Eigentumsübergang eingetragen werden kann. Sonst hat das auch immer so funktioniert. ;)

    Jetzt hat der Notar eine berichtigte Erklärung dahingehend eingereicht, dass statt der Rück-AV eine Vormerkung für die Rück-AV eingetragen werden soll. Natürlich auch im Rang vor der Auflassungsvormerkung des Erwerbers.

    Mir kommt das irgendwie spanisch vor. :gruebel: Oder sehe ich den Wald vor lauter Vormerkungen nicht mehr?
    Für Kommentare wäre ich zutiefst dankbar. :)

  • Der durch eine Vormerkung gesicherte Anspruch müßte auf eine dingliche Rechtsänderung lauten (s. Palandt/Bassenge BGB § 883 Rn 8) und das ist eine Vormerkung ihrem Wesen nach (hierzu: Palandt/Bassenge BGB § 883 Rn 2) nicht. Die Vormerkung (nach § 883 BGB) für eine Vormerkung war hier im Forum schon gelegentlich Thema. Wenn man es jetzt halt fände ...

  • Geht natürlich wegen der erforderlichen Identität zwischen Schuldner des Anspruchs und Eigentümer nicht. Aber die richtige Entscheidung wäre sofortige Zurückweisung (geg. nach Gewährung rechtl. Gehörs) gewesen, nicht die Zwischenverfügung.

  • Geht natürlich wegen der erforderlichen Identität zwischen Schuldner des Anspruchs und Eigentümer nicht. Aber die richtige Entscheidung wäre sofortige Zurückweisung (geg. nach Gewährung rechtl. Gehörs) gewesen, nicht die Zwischenverfügung.

    Na ja, Identität zwischen Anspruchsschuldner (= derzeitiger Eigentümer) und Anspruchsgläubiger (= ebenfalls derzeitiger Eigentümer) wäre schon gegeben. Die Eintragung scheitert aber daran, dass niemand sein eigener Schuldner sein kann. Vormerkungsfähig sind nur schuldrechtliche Ansprüche (s. Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 43, Artz in Erman BGB, 14. Auflage 2014, § 883 RN 10 mwN). Im Schuldrecht gilt jedoch der Grundsatz, dass niemand gegen sich selbst eine Forderung haben kann (s. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZR 182/09, Rz. 11
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…027&pos=0&anz=1
    Deshalb ist eine Eigentümervormerkung nicht möglich (s. OLG Hamm, Urteil vom 14.07.1983, 17 U 116/82, Keller, ZIP 2006, 1174/1177). Auch kennt das BGB keine Verträge zu Lasten Dritter. Daher lassen sich obligatorische Rückerwerbsrechte, durch deren Ausübung der jeweilige Grundstückseigentümer mit der obligatorischen Übereignungsverpflichtung belastet würde, nicht begründen (Staudinger/Gursky, § 883 BGB RN 61 unter Zitat RGZ 154, 355, 361; BGH NJW 1966, 1656, 1657; KG JW 1935, 2155, 2156; BayObLGZ 28, 651, 656; 1955, 48, 52; BayObLG DNotZ 1956, 206; OLG Hamm JMBl NRW 1960, 67; OLGR Frankfurt 2006, 374 [L]; MünchKomm/Kohler6 Rn 35; NK-BGB/Krause Rn 49; Amann DNotZ 1995, 252, 253).

    Und eine Zwischenverfügung, mit der aufgegeben wird, den einen Antrag zurückzunehmen, damit dem anderen Antrag stattgegeben werden kann, wird auch für zulässig gehalten (s. OLG Hamm, Rpfleger 1975, 134; BGH, Rpfleger 1978, 365 etc.). Vorliegend enthalten die Urkunden aber auch Rangerklärungen der Beteiligten. Frage ist, ob zu deren Änderung der Notar bevollmächtigt wurde, so dass er mit der Rücknahme des Antrags auf Eintragung der Rückerwerbsvormerkung bzw. der Vormerkung hierzu auch die getroffene Rangbestimmung ändern kann (s. dazu OLG Hamm, Rpfleger 1988, 404; BayObLG, Beschluss vom 07.01.1975, BReg 2 Z 50/74 = Rpfleger 1975, 94).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für deine Hinweise, Prinz, und die Fundstellen. Ich habe das bisher auch mit der mangelnden Identität begründet, denn der gesicherte Anspruch wird dem Veräußerer im Vertrag ja nicht gegen sich selbst, sondern gegen den Erwerber eingeräumt. :confused:
    Habe eben nochmal kontrolliert, Notar hat Vollmacht zur Rücknahme.

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