Hallo zusammen,
gebt bitte eure Einschätzung ab.
Ich habe einen Übertragungsvertrag vorgelegt bekommen, mit dem Antrag 1) dem Erwerber eine AV einzutragen und 2) dem Veräußerer eine Rückauflassungsvormerkung einzutragen. Rück-AV soll Rang vor AV haben.
Ich hab eine Zwischenverfügung wegen der Rück-AV gemacht mit der Begründung, dass sich der zu sichernde Anspruch gegen denjenigen richten muss, dessen Grundstück oder Recht am Grundstück von der Vormerkung betroffen wird. Schuldner des Anspruchs muss Eigentümer des Grundstücks sein.
[Ich weiß, das wird teilweise anders gesehen, nämlich dass der Eigentümer auf seinem Grundstück jede Belastung bewirken kann.]
Weiterhin habe ich darauf hingewiesen, dass die Rück-AV ja dann später mit dem Eigentumsübergang eingetragen werden kann. Sonst hat das auch immer so funktioniert.
Jetzt hat der Notar eine berichtigte Erklärung dahingehend eingereicht, dass statt der Rück-AV eine Vormerkung für die Rück-AV eingetragen werden soll. Natürlich auch im Rang vor der Auflassungsvormerkung des Erwerbers.
Mir kommt das irgendwie spanisch vor. Oder sehe ich den Wald vor lauter Vormerkungen nicht mehr?
Für Kommentare wäre ich zutiefst dankbar.