Abbestellung von IV - Nachtragsverteilung

  • Hallo zusammen,

    könnt ihr mir mal bitte auf die Sprünge helfen?
    Wir müssen auf eigenen, begründeten Antrag einen Verwalter in sämtlichen Verfahren abbestellen.

    Wir haben auch schon vereinbart, wer die Verfahren übernimmt (andere Kanzlei). Die laufenden Verfahren stellen da nun weniger das Problem dar - aber was fällt Euch denn zu den Verfahren ein, die bereits aufgehoben sind, aber noch Gelder mit Nachtragsverteilung zu erwarten sind? Förmlich jemand neues bestellen kann ich doch da nicht.... :confused:

    Liebe Grüße
    nina

  • aber was fällt Euch denn zu den Verfahren ein, die bereits aufgehoben sind, aber noch Gelder mit Nachtragsverteilung zu erwarten sind? Förmlich jemand neues bestellen kann ich doch da nicht.... :confused:

    Liebe Grüße
    nina

    In derartigen Fällen dürfte die Beauftragung m. E. erst im Beschluss über die Anordnung der NTV erfolgen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ein neuer Verwalter muss dagegen ernannt werden, wenn der bisherige Verwalter mit der Nachtragsverteilung nicht mehr befasst werden kann, weil er zB verstorben, ins Ausland verzogen ist oder die Fähigkeit zur Ausübung des Amtes verloren hat, insbesondere dann, wenn Regressansprüche nach § 60 gegen ihn zu erheben sind, die bei Nachprüfung der Schlussrechnung ermittelt wurden (MüKo-Hintzen § 203 Rn 24; BerlKo-Breutigam § 203 Rn 22)

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