Die Parteien haben folgenden Vergleich im Termin geschlossen:
"Die Bekl. stimmte dem Teilungsplan zur Auseinandersetzung des Nachlasses des...zu und Lässt den Miteigentumsanteil an den Grundstücken von X, Bl. 123 an die Kl. Zug um Zug gegen Zahlung von 5000,00 € auf."
Mir wurde die Akte vorgelegt, da der Kl.Vertr. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs beantragt hat.
Wenn ich es richtig sehe, findet nach h.M. § 726 II ZPO hier keine Anwendung, da es sich um einen Vergleich handelt. § 726 I ZPO dürfte auch keine Anwendung finden, da es sich hier um eine Zug um Zug Leistung handelt, für die grundsätzlich § 724 ZPO Anwendung findet. § 795b findet keine Anwendung, weil es sich hier nicht um eine aus der Verfahrensakte ersichtliche Tatsache handelt (dieser § kam in der Diskussion um die Zuständigkeit auch auf.)
Danach handelt es sich um einen Fall des § 724 ZPO und der UdG hätte die Klausel zu erteilen?
Mit der vollstreckbaren Ausfertigung kann dann der Kl. nach § 888 ZPO verfahren, wenn die Beklagte die Erklärungen zur Umschreibeung der Grundbücher, sprich die Auflassung nicht erklärt, richtig?
Wann und wer prüft aber, ob die Klägerin überhaupt gezahlt hat, also ihrer Gegenleistung nachgekommen ist? Der Richter im Rahmen des § 888 ZPO? Oder das GBA nach § 765 ZPO?