gerichtlicher Vergleich

  • A und B sind Eigentümer zu je 1/2

    vor dem Familiengericht wird in einem Verglich die Auflassung des Anteils A an B erklärt und die Eintragung bewilligt und beantragt

    nunmehr schickt das Fam.gericht eine Ausfertigung des Vergleichs "zur weiteren Veranlassung"

    ist das jetzt ein offizieller Antrag und brauche ich nicht die üblichen Genehmigungen ?

  • Wie hier schon häufiger festgestellt:

    Der Vergleich ersetzt - wenn überhaupt - nur den notariellen Übertragungsvertrag. Sind darüber hinaus weitere Dinge zur Umschreibung erforderlich, so müssen diese beigebracht werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Vergleich enthält nur den Antrag und die Auflassung. Das FamG fungiert hier wohl als Bote, aber sicher nicht aus eigenem Antragsrecht heraus. UB ist u. U. erforderlich, ich verlange sie im Regelfall, da die Scheidung ja meistens schon erfolgt ist.

    Achtung: In einem Vergleich nach § 278 VI ZPO kann keine Auflassung erklärt werden, weil es am Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit der Parteien mangelt (OLG Düsseldorf Rpfleger 2007, 25).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Klar, § 13 GBO, ein anderer als A oder B ist nicht antragsberechtigt. Und wer den Antrag stellt, muß auch den Rest besorgen (UB z.B.).

    Waren die Parteien anwaltlich vertreten und nicht selbst anwesend, muß die Auflassungsvollmachtt des Anwalts in der Form des § 29 GBo vorgelegt werden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Habe auch eine Frage zu diesem Thema.

    Vorgelegt wird ein Protokoll einer Scheidungsverhandlung (Ausfertigung). Daran hängt eine Vereinbarung der Parteien, in der die Übertragung eines 1/2 Miteigentumsanteils von der Ehefrau an den Ehemann erklärt wird (Ausfertigung).
    Im Protokoll steht (Hervorhebung durch mich): "Die Parteienvertreter übergeben einen schriftlichen Prozessvergleich vom ..., der vorgelesen, genehmigt und antragsgemäß zum Gegenstand des Protokolls gemacht wird.".

    Stutzig macht mich "schriftlicher Prozessvergleich" wegen § 278 Abs. 6 ZPO. Oder kann ich die Auflassung doch eintragen, nachdem der Vergleich zum Gegenstand des Protokolls gemacht wird?

  • Aus der Formulierung: "...der vorgelesen, genehmigt und antragsgemäß zum Gegenstand des Protokolls gemacht wird", würde ich schließen, dass die Erklärungen in der "unzulässigen schriftlichen vergleichsweisen Auflassung" formgerecht durch beide Parteien vor dem Richter wiederholt worden sind und Du damit nun eine wirksame Auflassung hast.

  • Aus der Formulierung: "...der vorgelesen, genehmigt und antragsgemäß zum Gegenstand des Protokolls gemacht wird", würde ich schließen, dass die Erklärungen in der "unzulässigen schriftlichen vergleichsweisen Auflassung" formgerecht durch beide Parteien vor dem Richter wiederholt worden sind und Du damit nun eine wirksame Auflassung hast.


    - wenn die Parteien im Termin anwesend waren bzw. die Vollmachten der Anwälte in der Form des § 29 GBO vorliegen.


  • - wenn die Parteien im Termin anwesend waren bzw. die Vollmachten der Anwälte in der Form des § 29 GBO vorliegen.



    Die Prozessvollmachten der Vertreter müssen nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Es genügt, dass der Anwalt im Protokoll als Bevollmächtigter aufgeführt wird (OLG Saarbrücken OLGZ 1969, 210; OLG Frankfurt, RPfleger 1980, 291; Demharter GBO, 24. Aufl., RN 16 zu § 20 GBO).


  • - wenn die Parteien im Termin anwesend waren bzw. die Vollmachten der Anwälte in der Form des § 29 GBO vorliegen.



    Die Prozessvollmachten der Vertreter müssen nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Es genügt, dass der Anwalt im Protokoll als Bevollmächtigter aufgeführt wird (OLG Saarbrücken OLGZ 1969, 210; OLG Frankfurt, RPfleger 1980, 291; Demharter GBO, 24. Aufl., RN 16 zu § 20 GBO).


    Ich bin halt da anderer Meinung ;)

  • Da die Parteien ja beide selbst im Termin anwesend waren, musste ich mir über dieses Problem heute zum Glück keine Gedanken machen.

  • Ich hab da nochmal ne Anmerkung/Frage zur UB:
    M. E. muss ich mir keine UB vorlegen lassen: Ausnahmetatbestand § 3 Nr. 5 GrEStG.
    Gruß, silke81

  • Ich hab da nochmal ne Anmerkung/Frage zur UB:
    M. E. muss ich mir keine UB vorlegen lassen: Ausnahmetatbestand § 3 Nr. 5 GrEStG.
    Gruß, silke81


    Richtig ist, dass wohl keine Steuer anfällt. Die Prüfung, ob Tatbestände des § 3 GrEStG vorliegen, obliegt aber den Finanzbehörden und nicht den Grundbuchämtern.
    Ich verlange daher auch in den in § 3 GrEStG genannten Fällen eine UB.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich möchte das Thema "Vergleich" auch nochmal aufgreifen. ich bin mir nicht sicher, ob hier wirklich die Auflassung erklärt worden ist. Im Protokoll steht Folgendes:

    Vergleich:

    Mann (Beklagter) und Frau (Klägerin) zu je 1/2 Anteil im GB eingetragen. (verkürzte Wiedergabe)

    "Die Klägerin überträgt dem dies annehmenden Beklagten ihren hälftigen MEA am vorbezeichneten Grundbesitz zu Alleineigentum.
    Beide Parteien bewilligen und beantragen die Eigentumsübertragung an dem MEA zu 1/2 der Frau X auf den Erwerber Herr X."

    Muss hier die Auflassung noch vor einem Notar erklärt werden? Mir fehlt der Wortlaut "sind sich darüber einig ..." oder reicht im Weg der Auslegung der obige Wortlaut aus.

    Nächste Frage: Reicht die Übergabe des Vergleichs mit Antrag durch den RA des Beklagten auf Eigentumsumschreibung. Wie muss der Vergleich vorgelegt werden- reicht RK-Vermerk?

  • Die Formulierung "... dem dies annehmenden.." würde mir reichen. Den Beteiligten dürfte damit klar sein, daß die Erklärungen für den Eigentumsübergang damit abgegeben worden sind.

    Die Vorlage einer Vergleichsausfertigung genügt, da hier keine Zwangsvollsreckung betrieben werden soll.

    Hinsichtlich der Vertretungsberechtigung des Antragstellervertreters könntest Du Dir die Vollmacht nachreichen lassen. Die Prozeßvollmacht für das abgeschlossene Erkenntnisverfahren reicht soweit meines Erachtens nicht.

  • Wie DietmarG für die Auflassung. Unser LG hat das vor Jahren mal entschieden. Man muss sogar auslegen.
    Zu den Anträgen: Die hast Du doch im Vergleich. Ich würde keine Vollmacht für den Anwalt mehr verlangen.

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