Ich habe einen Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB beantragt, da ich einen Prozess führe und der Beklagte gestorben ist. Zwischen den möglichen Erben besteht Streit über die Wirksamkeit eines Testaments.
Das Gericht ordnet eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB an und führt aus: "2. Der Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam." Das kannte ich bisher nicht. Muss ich jetzt tatsächlich bis zur Rechtskraft warten?