Kein Fall von mir, ich kenne mich im Wettbewerbsrecht nicht aus, jedoch fragt mich ein Kollege (Anwalt des K), ob hier eine Einigungsgebühr entstanden sei (die ihm sein Mandant nicht bezahlen will):
Wettbewerber K, der Butter im Sortiment hat, wehrt sich gegen den Slogan eines Konkurrenten B, der lautet:
"Cholesterin? Mit [Name einer Margarine] ist alles in Butter!"*
Außerdem soll B aus einem anderen Rechtsgrund 2,5 Mio. € bezahlen.
B bietet nun in Vergleichsverhandlungen der Anwälte an, dass er in dem Slogan den Teil "Cholesterin?" entfallen lässt; es wird auch über die 2,5 Mio. € verhandelt, jedoch ohne Ergebnis. Es kommt hier nicht einmal ein Vergleichsvorschlag über eine niedrigere Summe, da nach der Methode "Darüber lässt sich reden - aber nicht mit mir!" B absolut keinen Cent bezahlen will. Beim Slogan sind durchaus verschiedene Varianten im Gespräch, darunter zuletzt die ohne "Cholesterin?"
Der Anwalt des B bietet nun einen Vergleich an: Abänderung des Slogans wie angekündigt, Zahlung keine. Das ist verbunden mit der Erklärung, wenn K mit dem Slogan einverstanden sei und dennoch Geld wolle, könne man auch einen Teilvergleich schließen und über die Zahlungsfrage prozessieren. Würde hingegen auch der Vorschlag des B mit dem neuen Slogan abgelehnt, dann werde der Slogan dennoch in genau derselben Form auf den Markt gehen, also ohne "Cholesterin?".
K stimmt dem Teilvergleich bei Kostenaufhebung aus Streitwert des wettbewerbsrechtlichen Teils zu, will nun aber an seinen Anwalt keine Einigungsgebühr bezahlen mit der Begründung, ohne den Teilvergleich wäre der neue Slogan ja auch gekommen.
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*) Sachverhalt leicht verfremdet. In Wahrheit geht es um technische Angaben in einem Brachenblatt, von denen man als Laie nur Bahnhof versteht.