Einigungsgebühr - Kausalität?

  • Kein Fall von mir, ich kenne mich im Wettbewerbsrecht nicht aus, jedoch fragt mich ein Kollege (Anwalt des K), ob hier eine Einigungsgebühr entstanden sei (die ihm sein Mandant nicht bezahlen will):

    Wettbewerber K, der Butter im Sortiment hat, wehrt sich gegen den Slogan eines Konkurrenten B, der lautet:

    "Cholesterin? Mit [Name einer Margarine] ist alles in Butter!"*

    Außerdem soll B aus einem anderen Rechtsgrund 2,5 Mio. € bezahlen.

    B bietet nun in Vergleichsverhandlungen der Anwälte an, dass er in dem Slogan den Teil "Cholesterin?" entfallen lässt; es wird auch über die 2,5 Mio. € verhandelt, jedoch ohne Ergebnis. Es kommt hier nicht einmal ein Vergleichsvorschlag über eine niedrigere Summe, da nach der Methode "Darüber lässt sich reden - aber nicht mit mir!" B absolut keinen Cent bezahlen will. Beim Slogan sind durchaus verschiedene Varianten im Gespräch, darunter zuletzt die ohne "Cholesterin?"

    Der Anwalt des B bietet nun einen Vergleich an: Abänderung des Slogans wie angekündigt, Zahlung keine. Das ist verbunden mit der Erklärung, wenn K mit dem Slogan einverstanden sei und dennoch Geld wolle, könne man auch einen Teilvergleich schließen und über die Zahlungsfrage prozessieren. Würde hingegen auch der Vorschlag des B mit dem neuen Slogan abgelehnt, dann werde der Slogan dennoch in genau derselben Form auf den Markt gehen, also ohne "Cholesterin?".

    K stimmt dem Teilvergleich bei Kostenaufhebung aus Streitwert des wettbewerbsrechtlichen Teils zu, will nun aber an seinen Anwalt keine Einigungsgebühr bezahlen mit der Begründung, ohne den Teilvergleich wäre der neue Slogan ja auch gekommen.

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    *) Sachverhalt leicht verfremdet. In Wahrheit geht es um technische Angaben in einem Brachenblatt, von denen man als Laie nur Bahnhof versteht.

  • Wenn sich keiner der echten Kostenprofis traut, wage ich mich mal aus der Deckung:

    Für das Entstehen der Einigungsgebühr kommt es wohl darauf an, was genau K an dem Slogan beanstandet hat.

    • Wenn K ihn ganz aus der Welt kriegen wollte, ist der Vergleich auf "ohne Cholesterin?" m. E. von gegenseitigem Nachgeben geprägt und die Einigungsgebühr entstanden.
    • Wenn K nur das "Cholesterin?" beanstandet hat, wäre es wohl nix mit der Einigungsgebühr, da diese nicht ensteht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränkt.

    Die Zahungsfrage würde ich in beiden Fällen als für den Slogan unerheblich ansehen, da andere Spielwiese (und Sloganänderung ja unabhängig von der Zahlungsfrage gelöst).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • So wie ich die Schilderung verstehe, ist das Problem ein Anderes:

    Liegt ein Vertrag(, durch den Streit oder Ungewissheit beseitigt wird) vor, wenn B sagt "ich verwende den verkürzten Werbeslogan, egal ob K einverstanden ist" und K dem zustimmt? Auf den ersten Blick würde ich das verneinen.

  • Ich habe keine Probleme, von einem Teilvergleich auszugehen (die Zahlungsfrage kann hier vollständig ausgeklammert werden).
    Dass der neue Slogan sowieso gekommen wäre, ist eine Schutzbehauptung. Hätte sich K nicht gegen den Slogan gewehrt, wäre er von B nicht geändert worden.
    Zur Prüfung, ob ein (Teil-)Vergleich vorliegt, muss ich mir die Lage vor und nach den Verhandlungen ansehen. K macht hier den Fehler, dass er nicht ganz auf Anfang geht, sondern die Aussage von B: "Slogan ohne Cholesterin" als Anfang nimmt. Das ist aber nicht richtig.

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