Aufhebung Zwangsverwaltung nach Zuschlag, Nebenkostenabrechnung

  • ... wir diskutieren gerade über folgende Konstellation

    Die Zwangsverwaltung wurde im August 2015 angeordnet. Das Verfahren wurde nunmehr aufgehoben, da Zuschlag am 01.12.2015 erteilt wurde. ZwV ist fortzusetzen, soweit Nutzungen vor aus der Zeit vor Wirksamkeit (einschl. 30.11.15) einzuziehen sind "Bereits erfolgte und noch erfolgende Einnahmen und Ausgaben, die die Zeit nach Wirksamkeit des Zuschlags betreffen, gehen zu Gunsten und zu Lasten der Ersteherin.

    Die Mietverwaltung hat für das Jahr 2014 am 01.12. eine Nebenkostenabrechnung erteilt, ausweislich der sich ein Guthaben ergibt. Wer muss denn jetzt das Guthaben zahlen. Wäre das Verfahren nicht aufgehoben worden, wäre der ZV - ohne Zweifel - dazu verpflichtet ..

    Wer hat eine Idee? ;)

  • Ich denke der Ersteher. Die Nebenkostenabrechnung wurde am 01.12. erstellt und ab 01.12. ist er Eigentümer.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zitat

    Ich denke der Ersteher.

    Ich denke nicht. Der Ersteher muss nur die zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs laufende Abrechnungsperiode (hier 2015 - sofern die Abrechnungsperiode dem Kalenderjahr entspricht) gegenüber dem Mieter abrechnen.
    Siehe auch BGH, Urt. v. 03.12.2003, VIII ZR 168/03:

    "Nach einem Eigentumswechsel ist nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüberdem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentumabgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtetund zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt; es kommt nicht daraufan, wann der Zahlungsanspruch fällig geworden ist."

    Ob in der hier beschriebenen Konstellation (Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zwangsversteigerung) der ehemalige Zwangsverwalter für die Erstellung der Abrechnung / Auszahlung von Guthaben gegenüber dem Mieter haftet, ist umstritten.
    Dagegen spricht, dass der Alteigentümer/ehem. Zwangsverwaltungsschuldner ohne Zwangsverwaltungsverfahren in der Pflicht gewesen wäre und nicht recht einzusehen ist, warum der Alteigentümer durch das Zwangsverwaltungsverfahren entlastet werden soll.

  • Hallo Bifi82:
    - erst mal wieder die Frage nach dem genauen Sachverhalt: - wann genau wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben ?? Beschluß vom .........?
    Es wird aber (aufgrund des logischen Ablaufes) davon auszugehen sein, dass der Beschluss (Aufhebung Zwangsverwaltung) durch das Gericht erst nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses getroffen wurde, oder?
    Damit war der Zwangsverwalter bei Fälligkeit des Anspruches noch uneingeschränkt im Amt gewesen.
    Meines Erachtens ist hier klar der Zwangsverwalter gefragt. :daumenrau

  • Zitat

    Meines Erachtens ist hier klar der Zwangsverwalter gefragt.

    Welcher Zwangsverwalter?
    Das Verfahren wurde aufgehoben!
    Nach Aufhebung gibt es keinen Zwangsverwalter mehr.
    Es gibt nur noch eine Privatperson, die bis zur Aufhebung das Amt des Zwangsverwalters innehatte.

    Diese Privatperson kann nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens persönlich nur gegenüber den Verfahrensbeteiligten wegen der Verletzung zwangsverwaltungsspezifischer Pflichten im Verwaltungszeitraum haften.

    Die Erfüllung von Abrechnungs- und Zahlungspflichten aus einem Mietverhältnis ist keine zwangsverwaltungsspezifische Pflicht.
    Diese "vermieterspezifische" Verpflichtung besteht nämlich auch ohne dass ein Zwangsverwaltungsverfahren läuft.
    Dass der Zwangsverwalter während des laufenden Verfahrens die "vermieterspezifischen" Pflichten zu erfüllen hat, ändert daran nichts.
    Nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens muss der ehemalige Verwalter jedenfalls keine Vermieterpflichten mehr erfüllen.

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