... wir diskutieren gerade über folgende Konstellation
Die Zwangsverwaltung wurde im August 2015 angeordnet. Das Verfahren wurde nunmehr aufgehoben, da Zuschlag am 01.12.2015 erteilt wurde. ZwV ist fortzusetzen, soweit Nutzungen vor aus der Zeit vor Wirksamkeit (einschl. 30.11.15) einzuziehen sind "Bereits erfolgte und noch erfolgende Einnahmen und Ausgaben, die die Zeit nach Wirksamkeit des Zuschlags betreffen, gehen zu Gunsten und zu Lasten der Ersteherin.
Die Mietverwaltung hat für das Jahr 2014 am 01.12. eine Nebenkostenabrechnung erteilt, ausweislich der sich ein Guthaben ergibt. Wer muss denn jetzt das Guthaben zahlen. Wäre das Verfahren nicht aufgehoben worden, wäre der ZV - ohne Zweifel - dazu verpflichtet ..
Wer hat eine Idee?