Vor einer Erbscheinserteilung aufgrund Testament sind die gesetzlichen Erben anzuhören.
Sind die Ermittlungen der gesetzlichen Erben mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so ist ein Pfleger für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) zu bestellen, Münchener Kommentar FamFG, §348 Rn. 30.
Wie wird die Vergütung dieses Pflegersberechnet und wer hat die Vergütung zu zahlen (der Nachlass oder dieStaatskasse ?)