Vergütung des Pflegers nach § 1913 BGB

  • Vor einer Erbscheinserteilung aufgrund Testament sind die gesetzlichen Erben anzuhören.

    Sind die Ermittlungen der gesetzlichen Erben mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so ist ein Pfleger für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) zu bestellen, Münchener Kommentar FamFG, §348 Rn. 30.

    Wie wird die Vergütung dieses Pflegersberechnet und wer hat die Vergütung zu zahlen (der Nachlass oder dieStaatskasse ?)

  • A) nach Stundensätzen
    B) grundsätzlich der Erbe. Bei Mittellosigkeit die Staatskasse.

    Manche OLGs halten auch einen Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben für ausreichend.

  • Wenn schon ein Kommentar zur Verfügung steht, dann ist der Weg zu § 1915 BGB nicht weit.
    Ansonsten bleibts bei den Grundsätzen: Ehrenamtler §§ 1835, 1835a BGB, für Berufsmäßige dann eben §§ 1836, 1915 BGB iVm. § 1 VBVG.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • A) nach Stundensätzen
    B) grundsätzlich der Erbe. Bei Mittellosigkeit die Staatskasse.

    Manche OLGs halten auch einen Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben für ausreichend.

    Kannst Du mir eine Fundstelle nennen ?

    Da die Pflegschaft in Interesse der unbekannten gesetzlichen Erben angeordnet wird, kann ich mich mit dem Gedanken nicht anfreunden, dass der Nachlass die Vergütung tragen soll. Ich habe hierzu in den Kommentaren bis jetzt nichts eindeutiges gefunden.

  • Ich werfe mal vorsichtig in den Ring, dass der (unbekannte) Erbe aus seinem Nachlassanteil zahlen muss, also unterm Strich der Nachlass. Grds. ist derjenige Vergütungsschuldner, in dessen Interesse die Pflegschaft angeordnet wurde (§§ 1915 Abs. 1, 1835 ff. evtl iVm VBVG). Die Rechnung dem unbekannten Erben zu schicken, stellt sich aber schwierig dar. ;) Grds. ist die Staatskasse bei Vermögen kein Vergütungsschuldner (weil § 91 SGB XII nicht gilt - vgl. 1836 c +d), kann es aber werden, wenn der (Berufs-)Pfleger mehr als 12 Monate auf seine Vergütung warten müsste (OLG Schleswig NJOZ 2004,491 bei Betreuung). Dann aber anschließend Regress (1836 e). Als allgemeine Nachlassverbindlichkeit würde ich es nicht sehen.

  • @OWL: Der Erbe ist doch bekannt.
    (Im übrigen der Rest auch.)

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  • :)
    Okay, ich HASSE Nachlass, bin da also nur halb bis gar nicht im Thema, dafür sind halt die Pfleger und Betreuer eher mein Gebiet....
    Also, Testamentserben bekannt und vorhanden, gesetzliche Erben könnte die Ermittlung schwierig sein, jedenfalls zum Teil unbekannt (wobei ein freundlicher Anruf beim EWA manchmal sehr weiterhelfen kann). Sind aber zu beteiligen, rechtliches Gehör. Dann würde ich aus der Landeskasse den Pfleger bezahlen und mir die Kohle mit den Gerichtskosten wiederholen. Fragt mich aber nicht nach gesetzlichen Grundlagen! :D

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