Zwangssicherungshypothek aufgrund Versäumnisbeschlusses

  • Hallo,
    beantragt ist die Eintragung einer Sicherungshypothek aufgrund eines Versäumnisbeschlusses des Familiengerichts. Vollstreckungsklausel ist erteilt, ebenso liegt der Zustellnachweis vor.
    Der Beschluss hat keinen Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit (§ 116 III FamFG). Ist noch eine Rechtskraftbescheinigung des Beschlusses erforderlich? Was meint Ihr?
    Vielen Dank fürs Mitdenken.

  • Ist noch eine Rechtskraftbescheinigung des Beschlusses erforderlich?

    Grundsätzlich: Ja.

    Aber: Es gibt Entscheidungen, wonach die erteilte Vollstreckungsklausel ausreichen soll. Dies dann, wenn diese zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, zu dem zumindest theoretisch der UdG hätte die Rechtskraft bescheinigen können (aufgrund Fristablauf). Grund: Die Vollstreckungsklausel ist das Zeugnis über die Vollstreckungsreife des Titels. Wenn also der Beschluß auf den 05.05. datiert und die Klausel z. B. auf den 06.05. wäre ich vorsichtig, obwohl das natürlich auch denkbar ist, z. B. wegen Rechtsmittelverzicht.

    Leider habe ich jetzt keine unmittelbare Fundstelle parat.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Der Beschluss ist in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2015 erlassen worden. Die Zustellung ist dem Gegner am 16.12.2015 zugestellt worden. Die Klausel ist am 08.01.2016 erteilt worden.
    Die 2-Wochen-Einspruchs-Frist dürfte abgelaufen sein.

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