Pfanderstreckung, Bewilligung nimmt Bezug auf Grundbuch

  • Hallöchen,

    ich habe hier eine Pfanderstreckung mit der ich mich schwer tue. Sie lautet wie folgt:

    In dem Grundbuch XY sind folgende Grundschulden eingetragen:
    III/1 Grundschuld über 300.000,00 €
    III/2 Grundschuld über 41.000,00 €

    folgendes Grundbuch soll mitbelastet werden:
    Grundbuch von XY Blatt XY

    Die Eigentümer bewilligen und beantragen Mitbelastung.

    Es wird mit keinem Wort die ursprüngliche Bewilligung erwähnt. Das ist doch nicht bestimmt genug oder? Oder muss ich das so auslegen, dass die durch die Pfanderstreckung einzutragenden Grundschulden jetzt genau die selben Bedingungen (Zinsen, Nebenleitsung und co) wie die bereits eingetragenen Rechte haben sollen? Also letztlich deren Bewilligung maßgeblich ist? :confused::gruebel:
    Bezüglich des Rangverhältnisses der neu einzutragenden Grundschulden untereinander darf ich ja wohl auslegen, dass diese im selben Rang die die bereits im Grundbuch XY gebucht sind, eingetragen werden. (Schöner Stöber Rn 2653).

  • Beschluss des BayObLG vom 14.12.1983, BReg. 2 Z 110/83

    "Es ist aber insoweit zulässig, auf den Inhalt eines anderen Grundbuchs — hier des Erbbaugrundbuchs — Bezug zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1971, 65/66 m. Anm. Haegele [= MittBayNot 1971, 82/83]; Horber Anm. 4 A c, KEHE Rdnr. 39, Güthe/Triebel Rdnr. 53, je zu § 19). Da hier die bisher am Erbbaurecht bestehenden dinglichen Rechte (in Abteilungen II und III) ohne jede Änderung auf das — abgesehen vom Erbbaurecht unbelastete — Grundstück „übernommen" werden sollen, bestehen gegen die Eintragungsbewilligung auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Erklärung keine Bedenken."

  • Die Bezugnahme auf das Grundbuch ist die stärkste denkbare Verweisung, zumal der Grundbuchinhalt dann zutreffend auf die Bewilligung weiterverweist.

    Es ist in der Tat nahezu allgemeine Ansicht, dass die Erstreckungserklärung dahin ausgelegt werden kann, dass mehrere zu erstreckende Rechte am neubelasteten Grundstück den gleichen Rang wie am bereits belasteten Grundbesitz haben sollen. Nach meiner Ansicht lässt sich aber keine dahingehende Regel aufstellen und so "beißt" sich diese Auslegung stets mit dem Prioritätsgrundsatz, der bei gleichzeitiger Erstreckung grundsätzlich zum Gleichrang der Rechte führt.

    Ich weiß auch nicht, warum man die paar Worte "im bisherigen Rangverhältnis" nicht einfach in die Erstreckungsbewilligung aufnimmt. Manche Notare tun dies und sie tun gut daran.

  • Vielen Dank für die Hinweise, bin mit der Suchfunktion noch nicht so firm hier, werde mir aber das nächste mal mehr Mühe geben :)
    Bin jetzt auf jeden Fall ein Stückchen weiter :daumenrau Danke :)

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