Verzicht auf Antragsrecht

  • Schönen guten Tag. Ich befinde mich gerade in einer sehr entscheidungsschwachen Minute.

    Mir liegen Auflassung und Bewilligung von 1991 vor.

    Der Erwerber beantragt nun die Eigentumsumschreibung.

    Lt. Urkunde haben Veräußerer und Erwerber damals auf ihr eigenes Antragsrecht verzichtet.

    Nach Wälzung der Kommentare ist der erklärte Verzicht vom Grundbuchamt wohl nicht zu beachten.

    Ich fühle mich aber nicht gut dabei. Übersehe ich ggfls. irgendwelche einschlägigen Vorschriften?

    Schöne Grüße

  • Deine Bedenken kann ich verstehen. Bei einer derartigen Konstellation habe ich mich in 2006 zu folgendem Hinweis veranlasst gesehen:

    „Sehr geehrter ..

    die Urkunde enthält in § 9 bereits die (dem Grundbuchamt gegenüber nach § 20 GBO nachzuweisende) Auflassungserklärung und die nach § 19 GBO zur Eigentumsumschreibung zusätzlich erforderliche Eintragungsbewilligung. Nach Abschnitt 9.3 haben die Vertragsschließenden auf die eigene Antragstellung verzichtet. Ein solcher Verzicht stellt jedoch ausschließlich eine Vereinbarung unter den Beteiligten dar, die gegenüber dem Grundbuchamt keine Wirkung entfaltet (LG Frankfurt/Main, Rpfleger 1992, 58 = DNotZ 1992, 389; LG Magdeburg, Rpfleger 1996, 244 = MittRheinNotK 1992, 116, OLG Karlsruhe, BWNotZ 1994, 69; Demharter, GBO, 25. Aufl., 2005, § 13 RN 57; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, 2004, RN 88). Wird die o.a. Genehmigung übermittelt und sollte der Erwerber trotz des in der Urkunde erklärten Verzichts auf das eigene Antragsrecht die Umschreibung des Eigentums -formlos- beantragen, werde ich diese Umschreibung anhand der abgegeben Erklärungen vornehmen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits bezahlt wurde oder nicht….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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