Notvorstand Verein

  • Hallo Forengemeinde,
    wie würdet ihr folgenden Fall beurteilen (Kurzversion). Sämtliche Vorstandsmitglieder sind zurückgetreten, haben jedoch noch eine (weitere) neue MV einberufen zwecks Neuwahlen. In der ersten Versammlung wurde kein Vorstand gefunden. Im Verein existieren wohl zwei Lager. Nun kommt Antrag auf Bestellung eines Notvorstands, weil der gewählte HV Termin verspätet sei, um dringende Vereinsgeschäfte zu erledigen. Aus diesem Grund soll Notvorstand bestellt werden, um eine frühere HV einzuberufen. Meine Nachfrage beim alten Vorstand ergab, dass der Termin bewusst so gewählt wurde, weil es um die generelle konzeptionelle Ausrichtung des Vereins geht und dafür längere Vorbereitungen und Gespräche erforderlich seien.

  • Auf die schnelle fallen mir folgende Gedanken ein:

    1. Sind tatsächlich konkrete kurzfristigere Aufgaben zu erfüllen, die nicht warten können? Welche? Ggf. kann man den Notvorstand auf diese Aufgaben beschränken.
    2. Wie lange ist es denn noch bis zur anberaumten Versammlung?
    3. Wäre eine kurzfristigere Einberufung nach der Satzung frist- und formgerecht möglich?
    4. Was sagt die Gegenseite?
    5. Findet sich jemand, der es macht?

  • Auch aus dem Bauch heraus:

    Kann der Verein die 'Führungslosigkeit' in absehbarer Zeit selbst beseitigen - und die Versammlung hierzu steht ja im Raum - so schließt das ein hoheitliches Eingreifen des Gerichts aus. Was man unter absehbarer Zeit versteht, kommt auf den Einzelfall und naja, das eigene Ermessen an. Wenn die Versammlung innerhalb der nächsten zwei Monate stattfinden soll, wäre es für mich noch im Bereich des Zumutbaren.

    Es sei denn, der Antrag würde um einen Sachverhalt ergänzt, der ein Zuwarten insoweit auf die eigene Abhilfe absolut nicht möglich macht und dringend jetzt das Einschreiten des Gerichts erfordert, weil etwa ein hoher (konkret zu benennender) finanzieller Schaden daraus resultiert...

  • Nein, kein Fall des § 29 BGB, da um Handlungsunfähigkeit des Vereins zu vermeiden, der letzte Vertretungsberechtigte nicht zurücktreten kann. Der Weg Neuwahl oder Auflösung ist zu beschreiten.

  • Nein, kein Fall des § 29 BGB, da um Handlungsunfähigkeit des Vereins zu vermeiden, der letzte Vertretungsberechtigte nicht zurücktreten kann.

    Wo steht das denn?
    Wäre toll, wenn es sowas gäbe, ist mir aber nicht bekannt.
    Wenn der letzte Vorstand nicht mehr will, können wir ihn nicht zwingen.
    Vom nicht mehr können ganz zu schweigen.

  • Stöber, 10. Auflage Rnr. 439: Zur Unzeit darf er aber nur zurücktreten, wenn... Um einen Rücktritt zur Unzeit handelt es sich insbesondere dann, wenn der Verein durch den Rücktritt handlungsunfähig wird.

  • Ich kenne die 10. Auflage des Stöber nicht. In der 9. Auflage RNr. 268 sieht der Stöber dies anders.
    Reichert, 13. Auflage, RNr. 2317 geht ebenfalls von der Wirksamkeit der Amtsniederlegungen aus. Ausnahme: Vereine mit nicht unerheblicher wirtschaftlicher Betätigung in denen die Amtsniederlegung des letzten Vorstandes die insolvenzrechtlichen Pflichten beeinträchtigt.

  • Hier muss ich mich anhängen:
    Der "letzte" Vorstand hat niemanden mehr, dem gegenüber der wirksam seinen Rücktritt wirksam erklären kann.
    Erklärungsempfänger ist das Bestellungsorgan -und das ist die MV- oder ein anderes Mitglied des Vertretungsvorstandes.
    Letztere sind vor ihm zurückgetreten, damit nicht mehr Vorstand und damit auch nicht mehr Empfänger der Rücktrittserkärung ... :teufel:

  • Damit reicht doch die Rücktrittserklärung in einer Mitgliederversammlung:gruebel:.
    Die kann er ja noch selber einberufen. Ne andere Idee hab ich auch nicht.

    Die Erklärung ggü einem einzelnen Mitglied dürfte jedenfalls nicht ausreichen.

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