Ich hab da mal ne Frage an die beim Grundbuchamt tätigen Rechtspfleger.
Ich habe da einen Altfall aus 2011. Damals wurde ein Kaufvertrag beim Notar beurkundet. Eigentlich hätten es 2 Grundstücke (je auf einem eigenen Grundbuch) übertragen werden sollen, es war jedoch nur ein Grundstück bekannt. Das zweite Grundstück soll jetzt noch übertragen werden.
Im damaligen KV wurde jedoch bereits der Verkehrswert für beide Grundstücke angegeben, Notar und Grundbuchamt haben damals also die Gebühren nach dem (zu hohen) Wert abgerechnet.
Besteht eine Möglichkeit, die Grundbuchkosten niederschlagen zu können, weil diese damals bereits mit abgerechnet wurden, oder müssen zwangsläufig jetzt neue Kosten angesetzt werden? Der Notar verzichtet auf die Notarkosten, weitere Gerichtskosten sollen jedoch auch gerne vermieden werden.
Anzumerken ist nunmehr ja auch das unterschiedliche Kostengesetz, die Kosten wäre jetzt höher als damals nach der KostO.
LG rebru82