neue Gerichtskosten bei Fehlerberichtigung Altfall

  • Ich hab da mal ne Frage an die beim Grundbuchamt tätigen Rechtspfleger.

    Ich habe da einen Altfall aus 2011. Damals wurde ein Kaufvertrag beim Notar beurkundet. Eigentlich hätten es 2 Grundstücke (je auf einem eigenen Grundbuch) übertragen werden sollen, es war jedoch nur ein Grundstück bekannt. Das zweite Grundstück soll jetzt noch übertragen werden.

    Im damaligen KV wurde jedoch bereits der Verkehrswert für beide Grundstücke angegeben, Notar und Grundbuchamt haben damals also die Gebühren nach dem (zu hohen) Wert abgerechnet.

    Besteht eine Möglichkeit, die Grundbuchkosten niederschlagen zu können, weil diese damals bereits mit abgerechnet wurden, oder müssen zwangsläufig jetzt neue Kosten angesetzt werden? Der Notar verzichtet auf die Notarkosten, weitere Gerichtskosten sollen jedoch auch gerne vermieden werden.

    Anzumerken ist nunmehr ja auch das unterschiedliche Kostengesetz, die Kosten wäre jetzt höher als damals nach der KostO.

    LG rebru82

  • So ganz spontan (ohne nachgeguckt zu haben, ob das rechtlich so möglich ist), hätte ich gesagt, dass die alte KR abgeändert (Berechnung nach altem Recht bzgl. des "richtigen" darauf entfallenden VW) und eine neue KR (Berechnung nach neuem Recht bzgl. des nur hierauf entfallenden VW) für die jetzige Übertragung gefertigt werden muss.

  • Über was für Grundstückswerte reden wir hier? Ist das "vergessene" Grundstück nur eine Zuwegung o.ä. ohne eigenen Wert?

  • Also Niederschlagen bzw. nicht Erheben kannst du nur, wenn die Voraussetzungen gem. § 21 GNotKG vorliegen (der Antrag ist doch wahrscheinlich erst jetzt gestellt worden). Eine unrichtige Sachbehandlung müsste vorliegen, ist dies denn so??? Im übrigen würde ich mich frisky anschließen und die alte Kostenrechnung nach den damaligen Vorschriften abändern und bzgl. des neuen Antrags auf Eintragung des Eigentumswechsels nach dem GNotKG verfahren, § 135 GNotKG, da der Antrag ja erst jetzt einging, kann die KostO nicht angewendet werden. Also so sehe ich das.

    Notfalls beim Bezirksrevisor nachfragen, da er die Staatskasse vertritt, ob in dem Fall von der Erhebung der Kosten abgesehen werden kann.

  • Hier noch einmal der weitere Sachverhalt:

    Also 2011 wurde ein Schenkungsvertrag geschlossen, Ehemann überträgt 1/2 Anteil auf seine Ehefrau, er war bislang Alleineigentümer. Das Gesamt-Grundstück besteht aus zwei Grundstücken, einem bebauten und einem unbebauten. 2011 wurde das unbebaute Grundstück anteilig übertragen, als Wert des 1/2 Anteils wurde 100.000 EUR angenommen. Der Wert bezieht sich jedoch auf beide Grundstücke. Der Notar hatte über die Grundbuchrecherche aber lediglich das eine Grundstück gefunden, da beim zweiten Grundstück der Name des Eigentümers falsch geschrieben ist (aus welchem Grund auch immer). Dies hat sich erst jetzt herausgestellt, nachdem der Eigentümer aktuelle GB-Auszüge wollte. Dem Eigentümer ist dies damals auch nicht aufgefallen.

    Meine Werteinschätzung (bezogen auf 1/2 Anteil):
    unbebautes Grundstück: 20.000 EUR
    bebautes Grundstück: 80.000 EUR

    Das GBA hat seinerzeit für das unbebaute Grundstück nach 100.000 EUR abgerechnet, der Notar auch. Also die weitere Eigentumsänderung wäre jetzt eigentlich nach 80.000 EUR anzunehmen.

    Aber wie Frisky würde ich es auch sehen.

    Eine vollständige Niederschlagung der Gerichtskosten halte ich auch nicht für gerechtfertigt, da das Grundbuchamt ja erneut tätig werden muss. Aber eine Neuberechnung wäre schon nachvollziehbar.

    Danke

  • Ich würde die alte Rechnung nicht mehr anrühren, sondern die damalige Überzahlung ohne viel Tamtam wie folgt in der neuen Rechnung berücksichtigen:

    1. Eigentumsänderung KostO nach 20.000 EUR
    2. abzgl. nach 100.000 EUR gezahlter Kosten
    3. Eigentumsänderung GNotKG nach 80.000 EUR
    Summe

    Der Ehegattenbonus nach § 60 II KostO entfällt allerdings für die neue Eintragung.

  • Bevor die aus dem Wert von 100.000,-- € berechnete (seinerzeit hälftige) Gebühr angerechnet wird, würde ich den Vorgang allerdings dem Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse vorlegen, um darüber zu befinden, ob der Einwand der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs geltend gemacht wird.

    Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 KostO und nunmehr § 6 Absatz 2 Satz 1 GNotKG verjähren Ansprüche auf Rückzahlung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Da sich der Vorgang in 2011 ereignet hat, gehe ich davon aus, dass mit Ablauf des Jahres 2015 Verjährung eingetreten ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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