• Hallo Zusammen! Habe hier folgendes Problem:Im Grundbuch war eingetragen: BVNr. 1 Flst...... Wohnhaus, Hofraum und unter BVNr. 2/zu1 Forstrecht. Nunmehr wurde im Jahr 1999 von einer Kollegin das Flst. in 2 Wohneinheiten aufgeteilt. Das Forstrecht wurde in der Teilungserklärung nicht aufgeführt, auch gab es hierzu keine Beanstandung durch die Kollegin. Das Forstrecht steht also immer noch auf dem alten Blatt unter 2/zu1. Aber eigentlich kann das Forstrecht doch nicht alleine stehen bleiben, oder (§ 96 BGB)? Wie soll ich jetzt weiter vorgehen? Kann ich das Forstrecht einfach von Amts wegen auf die beiden Einheiten buchen? Geht das überhaupt oder muss die Ausübung auf eine Einheit beschränkt sein? Fragen über Fragen.....Danke schon mal für Eure Antworten!

  • Bayern? Dann gilt evtl. das:

    Gesetz über die Forstrechte
    (FoRG)
    Vom 3. April 1958
    BayRS BayRS 7902-7-L

    BayRS 7902-7-L

    Zuletzt geändert durch § 1 Nr. 393 VO zur Anpassung des LandesR an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. 7. 2014
    ( GVBl S. 286 )

    Es gibt schon alte Rechte, die als grundstücksgleiche Rechte unter einer eigenen Nummer im Grundbuch vorgetragen werden (Apothekengerechtsame o.ä.). Der 2/zu1 Vermerk weißt aber mehr in Richtung Gemeinderecht. Bei Beck OK GBO Sonderbereich "Alte Rechte" findet man einiges dazu.
    Könnte aber auch in Richtung "altrechtliche Dienstbarkeit" gehen. vgl. BayObLG (1. ZS), Urteil vom 12. 6. 1989 - RReg. 1 Z 20/88 bei Beck online.

    Pragmatische Lösung wäre wohl, das Recht nachträglich in den beiden WE - Blättern beim Flst. zu vermerken (Übertragungsvermerk ins alte Blatt).

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