Antragsberechtigung PKH bei Pflegschaft

  • Ich bin für einen 4-jährigen Jungen Ergänzungspfleger mit (u.a.) den Wirkungskreisen "Kindergartenangelegenheiten" und "Antragstellung nach dem SGB".
    Es wird demnächst eine Klage gegen den Bezirk wegen Kostenübernahme für den integrativen Kindergarten notwendig werden. Hierbei geht um eine Grundsatzentscheidung, ob diese Beträge neben einer stationären Unterbringung gezahlt werden.
    Ich möchte mit der Klageerhebung einen Fachanwalt beauftragen - dazu nun meine Frage:

    Ist die Beantragung von PKH in dem mir übertragenen Wirkungskreis enthalten oder nicht? Ich würde zu "nein" tendieren.

  • Mit Deiner Vermutung liegst Du richtig. Es müssen Auskünfte über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Deines Pfleglings erteilt werden, was außerhalb Deines Aufgabenkreises liegt.

    Vorsorglich würde ich erst einmal Beratungshilfe beantragen und den PKH-Antrag auf das schriftliche Beratungsergebnis beschränken. Sonst läufst du Gefahr, dass sich das Gericht die Hauptverhandlung spart und nach Akteneinsicht PKH und Klage wegen mangelnder Erfolgsaussicht abschmettert. Die Standards des FamG haben sich beim VerwG (noch) nicht durchgesetzt.

    Beim PKH-Antrag brauchst Du dann außer den Angaben zum Mündel noch die Angaben zu den Eltern, weil deren Unterhaltspflicht zu prüfen ist.

    Herzlich willkommen und viel Erfolg.

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