Gemeinnütziger Verein kostenbefreit?

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe einen Erbscheinsantrag vorliegen, indem der Antragsteller, ein evangelischer Verein (wurde als testamentarischer Erbe eingesetzt), beantragt die Kosten außer Ansatz zu lassen, da der Verein gemeinnützig ist. Ein Nachweis hierfür wurde vorgelegt. Der Erbschein wurde durch den Richter bereits erteilt. Nun liegt mir die Akte bzgl. der Kosten vor.

    Hat jemand schon einmal einen solchen Fall gehabt? Ist der gemeinnützige Verein kostenbefreit?

  • Das hängt von Deinem Landesrecht (Justizkostengesetz oder wie immer es auch heißt) ab.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe in dem geltenden Justizkostengesetz gefunden, dass Ansprüche (u.a. Gerichtskosten) erlassen werden können, wenn u. a. der Erlass zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint. Meiner Meinung nach könnte der gemeinnützige Verein hierunter fallen oder?

  • Nach § 6 des JKGBbG Abs. 2 gilt folgendes:

    Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Kostenschuldner befreit, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke (§ 51 der Abgabenordnung) verfolgen, diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen und darlegen, daß die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

  • Du scheinst also Brandenburgerin zu sein. Dann reicht die Vorlage des (noch gültigen, auf das Alter achten!) Freistellungsbescheides des Finanzamtes aus, um keine Gebühren zu erheben. Auslagen sind aber zu erheben, weshalb dem Antrag, "die Kosten außer Ansatz zu lassen", nicht immer voll gefolgt werden kann.;)

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