abgelaufener Verwalternachweis

  • Hallo Zusammen!

    Ich bin neu hier und habe auch direkt eine Frage, die Ihr mir vielleicht beantworten könnt :) Obwohl ich mich durch das ganze Web gegoogelt habe, bin ich nicht wirklich fündig geworden..

    Zu einem im Februar 2016 beurkundeten WEG-KV hat die Verwaltung im März 2016 ordnungsgemäß zugestimmt. Vergessen wurde allerdings, dass diese Verwaltung nur bis Dezember 2015 bestellt wurde (im WEG-Protokoll von 2012). Demnach bestand zum Beurkundungstage keine gültige Verwaltung. Ich weiß ja nun nicht, ob ich komplett ein Brett vor dem Kopf habe, aber ist es ausreichend, dass die Verwaltung eine neue Eigentümerversammlung (wozu sie doch eigentlich gar nicht mehr berechtigt ist?!) einberuft und sich erneut (ab März dann) zum Verwalter bestellen lässt? Klar, eine rückwirkende Bestellung ist nicht oder nur bedingt schuldrechtlich im Verhältnis mit der WEG möglich, aber ich war immer fest davon überzeugt, dass der Verwalter zum Zeitpunkt der Beurkundung des KV bereits als Verwalter bestellt sein muss. Kann er nachträglich bestellt werden und dem KV zustimmen?

    Kann mir jemand helfen; ich wüsste nicht, wen ich sonst fragen sollte :oops:

    LG willow

  • Wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung bereits abgelaufen ist, kann er das Einberufungsrecht nicht mehr ausüben, es sei denn die Befugnis hierzu wäre ihm in der Teilungserklärung oder einer späteren, im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung eingeräumt worden (s. BayObLG, B. v. 2.4.1992, 2Z BR 4/92 = NJW-RR 1992, 910; OLG Stuttgart, B. v. 18.12.1985, 8 W 338/85 = NJW-RR 1986, 315; Schultzky in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 4. Auflage 2015, § 24 RN 23).

    Wird der bisherige (einberufende) Verwalter in dieser Versammlung erneut bestellt, ist der in dieser Versammlung gefasste Bestellungsbeschluss allerdings nicht nichtig, sondern lediglich -innerhalb der Monatsfrist des § 46 Absatz 1 Satz 2 WEG- anfechtbar (Jennißen/Schultzky , Rn 23a mwN in Fußn. 2).

    Um von der Wirksamkeit der Beschlussfassung ausgehen zu können, ist also die Monatsfrist abzuwarten.

    Da keine rückwirkende Verwalterbestellung möglich ist, s.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1059452
    kann es auch keine "Heilung" der abgegebenen Zustimmungserklärung geben. Also muss der neu bestellte Verwalter nochmals die nach § 12 WEG erforderliche Zustimmung erklären.

    p. s.: Ich habe die Erfahrung gemacht, dass in Fällen wie Deinem die Neubestellung bereits vor Ablauf des bisherigen Bestellungszeitraums erfolgt war; dies jedoch lediglich noch nicht nachgewiesen worden ist. Ich würde daher zunächst einmal beim Verwalter nachfragen, ob ein formgerechtes Protokoll über dessen Wiederbestellung ab Januar 2016 existiert.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (18. März 2016 um 09:53) aus folgendem Grund: p.s. eingefügt

  • p. s.: Ich habe die Erfahrung gemacht, dass in Fällen wie Deinem die Neubestellung bereits vor Ablauf des bisherigen Bestellungszeitraums erfolgt war; dies jedoch lediglich noch nicht nachgewiesen worden ist. Ich würde daher zunächst einmal beim Verwalter nachfragen, ob ein formgerechtes Protokoll über dessen Wiederbestellung ab Januar 2016 existiert.

    Würde ich auch machen, da das "p.s." häufiger vorkommt als man glaubt. :D

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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