Problem mit § 7 Abs. 4 S. 2 WEG

  • Ich habe hier ein Zwangsversteigerungsverfahren und bin gerade bei der Gutachtenauswertung und Wertfestsetzung.

    Dabei wurde folgendes Problem festgestellt:
    Im Grundbuch wurde vor mehreren Jahrzehnten ein Teilung gemäß § 8 WEG eingetragen.
    In der Teilungserklärung und der GB-Eintragung lautet der in der Versteigerung befindliche WEG-Anteil:
    … mit dem Sondereigentum an dem im Erdgeschoss, im Obergeschoss und im Dachgeschoss gelegenen Räumen im Aufteilungsplan blau und mit Nr. 1.2.1; 1.3.1 bis 1.3.3 und 1.4.1 bis 1.4.5 gekennzeichnet …

    Im Aufteilungsplan sind aber nur die Grundrisse des Erdgeschosses und des Obergeschosses enthalten. Das Dachgeschoss fehlt. Daneben weichen auch die Daten des Obergeschosses ab. Sie lauten dort 2.3.1 bis 2.3.3. Dem Aufteilungsplan ist auch noch eine Liste der Flächenangaben der einzelnen Räume beigefügt. Dort lauteten die Räume des Obergeschosses auch 2.3.1 bis 2.3.3 sowie des Dachgeschosses 3.4.1 bis 3.4.5.

    Damit liegt ein Problem mit § 7 Abs. 4 S. 2 WEG vor. Für den widersprüchlichen Teil dürfte meines Erachtens kein Sondereigentum entstanden sein und somit eine inhaltlich unzulässige Eintragung vorliegen (vergl. hierzu auch: OLG München vom 27.06.2012 – 34 Wx 71/12).

    Wie ist eure Meinung hierzu? Sollte ggfs. erst eine Klarstellung durch das Grundbuchamt versucht werden, bevor ich mein Versteigerungsverfahren weiterführe? Notfalls auch im Rahmen von § 53 GBO?

  • Ich würde den Kollegen im Grundbuch mal anrufen, besser sogar mit Akte besuchen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eine Einschätzung zumindest "aus dem Bauch raus" gab es von dort nicht?

    Ich denke, ich würde mich an den Grundbuchinhalt halten. Es werden ja auch hin und wieder Wohnungen versteigert, die noch gar nicht gebaut sind.

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  • Es wird ja nur das versteigert, was im GB steht. Gesichert wären für den Ersteher tatsächlich nur die Räume im Erdgeschoss. Das ist schon möglich, dass das Sondereigentum nicht entstanden ist. Aber wir dürfen deshalb die Versteigerung nicht aufheben, sondern müssen sie tatsächlich weiterführen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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