Ich habe hier ein Zwangsversteigerungsverfahren und bin gerade bei der Gutachtenauswertung und Wertfestsetzung.
Dabei wurde folgendes Problem festgestellt:
Im Grundbuch wurde vor mehreren Jahrzehnten ein Teilung gemäß § 8 WEG eingetragen.
In der Teilungserklärung und der GB-Eintragung lautet der in der Versteigerung befindliche WEG-Anteil:
… mit dem Sondereigentum an dem im Erdgeschoss, im Obergeschoss und im Dachgeschoss gelegenen Räumen im Aufteilungsplan blau und mit Nr. 1.2.1; 1.3.1 bis 1.3.3 und 1.4.1 bis 1.4.5 gekennzeichnet …
Im Aufteilungsplan sind aber nur die Grundrisse des Erdgeschosses und des Obergeschosses enthalten. Das Dachgeschoss fehlt. Daneben weichen auch die Daten des Obergeschosses ab. Sie lauten dort 2.3.1 bis 2.3.3. Dem Aufteilungsplan ist auch noch eine Liste der Flächenangaben der einzelnen Räume beigefügt. Dort lauteten die Räume des Obergeschosses auch 2.3.1 bis 2.3.3 sowie des Dachgeschosses 3.4.1 bis 3.4.5.
Damit liegt ein Problem mit § 7 Abs. 4 S. 2 WEG vor. Für den widersprüchlichen Teil dürfte meines Erachtens kein Sondereigentum entstanden sein und somit eine inhaltlich unzulässige Eintragung vorliegen (vergl. hierzu auch: OLG München vom 27.06.2012 – 34 Wx 71/12).
Wie ist eure Meinung hierzu? Sollte ggfs. erst eine Klarstellung durch das Grundbuchamt versucht werden, bevor ich mein Versteigerungsverfahren weiterführe? Notfalls auch im Rahmen von § 53 GBO?