Folgender Fall:
2. VU : Tenor: 1. Einspruch des Beklagten gegen VB wird verworfen
2. Der Beklagte wird verurteilt, an Kläger 680,00 € ... zu zahlen
3. ..
4. ...
Der Gläubiger beauftragt GV mit der Vollstreckung:
Auftrag lautet: wegen der o.g. titulierten Forderungen (im Bezug VB und Urteil benannt) beauftragen wir Sie mit der ZV. Wörtlich: "Aus dem Bescheid ist ein Betrag von .... zu vollstrecken". Eine Forderungsaufstellung wegen des VB wurde beigefügt.
Der GV vollstreckt lediglich aus Punkt 1 des Urteils (VB), und händigt anschließend den Titel an den Schuldner aus. Stempel des GV auf dem Titel "erledigt, Unterschrift GV". Auf Nachfrage des Gläubigers hinsichtlich der Vollstreckung aus Punkt 2 des Urteils teilt der GV mit, dafür habe er keinen Auftrag gehabt und wenn Punkt 2 einen vollstreckbaren Inhalt habe, möge eine 2. vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht beantragt werden.
Dieser Antrag liegt mir nun vor. Bei Anhörung des Schuldners teilt dieser mit, dass er den Titel mit dem Erledigungsvermerk in Händen halte (Kopie hat er beigefügt) und wegen des "betrügerischen Antrags des Gläubigers" Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet habe.
Meine Frage: Kann ich in diesem Falle eine 2. vollstreckbare Ausfertigung zu Punkt 2. des Urteils erteilen oder sollte ich, was mir sicherer erscheint, den Gläubiger auf ein Verfahren zum Zwecke der Herausgabe des Titels an ihn verweisen.