Beschluss vAw aufheben?

  • Hallo zusammen,

    kurz vor dem Wochenende stecke ich in einem Dilemma fest. Folgender Sachverhalt:

    für 2 Kinder wurde ein vV beantragt. Der Agg erhob innerhalb der Frist Einwendungen bezüglich Kind 1. Versehentlich wurde das Verfahren gegen Kind 2, gegen welches der Agg keine Einwendungen erhoben hatte, durch Festsetzungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen und bezüglich Kind 1 ins streitige Verfahren übergeleitet.

    Wir sind uns einig, dass der Festsetzungsbeschluss nur einheitlich hätte ergehen dürfen. Der Agg-Vertreter stellt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im streitigen Verfahren gegen Kind 1 hat der Richter versucht, den Unterhalt für Kind 2 mitzuentscheiden und das Dilemma auf diese Art zu beenden; das ließ sich jedoch nicht realisieren.

    So. Jetzt habe ich einen Festsetzungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen. :schock:

    Was mach ich denn jetzt? Hat jemand von euch eine Idee? Könnte ich den Beschluss aufheben, weil ich nicht hätte erlassen dürfen und weil mittlerweile geklärt wurde, dass die Einwendungen, die der Agg erhoben hatte, beide Kinde betreffen sollten?

    Um Rat wäre ich dankbar...

    Viele Grüße
    yacarta

  • Verstehe jetzt einiges nicht so ganz:

    Hattet Ihr lt. AktO nur eine Akte gegen beide Kinder? Wieso hat er denn nur Einwendungen bezüglich eines Kindes erhoben - wie soll das dann praktisch aussehen? Ggf. muss man doch den Vordruck, wenn es nur ein Verfahren betrifft, so auslegen, dass es beide Kinder betreffen soll?
    Und sollten die Einwendungen tatsächlich nur 1 Kind betreffen: Wieso soll es dann nicht möglich sein, den Beschluss für ein Kind zu erlassen und für das 2. nicht? Es ist doch auch denkbar, dass in einem normalen Unterhaltsverfahren beim Richter gegen 2 Kinder für 1 Kind anerkannt wird, sodass insoweit Teil-Anerkenntnisbeschluss ergeht, und Einwendungen nur bezüglich des zweiten Kindes erhoben werden, worüber dann in einem Schlussbeschluss (früher Schluss- und Endurteil) entschieden wird.

  • Zunächst: vielen Dank für Eure Antworten! :daumenrau

    Zur Erklärung:
    Wir hatten 2 Verfahren angelegt; für jedes Kind eines. Daher wurde dem Agg jeweils gesondert ein Einwendungsbogen übersandt.

    Wenn ich den Fall tatsächlich über § 240 FamFG lösen kann, ist es natürlich eine "leichte" Geschichte, den hatte ich nicht im Blick - danke!

    Allerdings waren wir uns hier im Hause eigentlich einig, dass keine getrennten Verfahren hätten geführt werden dürfen (wurde bis dato halt immer so gemacht). Ändert das nichts an der Anwendbarkeit von § 240 FamFG?


    Vielen Dank und viele Grüße
    yacarta

  • Richtig, ändert nichts. Du musst nix machen. Es ist Sache des RA, die Änderung zu beantragen. (Soweit ich es dunkel in Erinnerung habe, dürfen die Verfahren schon getrennt geführt werden, nur dies wäre mutwillig und VKH abzulehnen.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Intern gibt es natürlich die AktO, wonach Unterhaltsverfahren mit mehreren Kindern einer Mutter gegen denselben Vater als nur ein Verfahren anzulegen sind. Hat das die Gst. nicht so gemacht, muss man notfalls die Verfahren verbinden. Der Vordruck für die Beantragung von Unterhalt im VUV ist ja auch so gestaltet, dass man das 1. Kind auf Blatt 1 einträgt und dort "Antrag auf ...." ankreuzt, ggf. noch "es sind X Ergänzungsblätter beigefügt", bei den weiteren Kindern dann "Ergänzungsblatt zum Antrag ....".
    Natürlich ist die Gebühr für den Anwalt im Falle getrennter Anträge mehrfach entstanden, man darf dann eben VKH nur insoweit bewilligen, als der Antrag für beide Kinder in einem Antrag geltend gemacht worden wäre.

    Ansonsten ist es so, dass hier ganz einfach gar nicht mehr zu veranlassen ist.

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