Mal angenommen, Kläger Mustermann erhebt Klage vor dem Amtsgericht Schwetzingen. Das AG Schwetzingen verweist die Sache an das Landgericht Mannheim. Das LG Mannheim verweist wiederum die Sache, an das AG Mannheim.
Ist im Sinne des Gerichtskostenansatz, ein kostenrechtlicher Rechtszug zwischen dem AG Schwetzingen und dem AG Mannheim gegeben?
§ 37 GKG ist meiner Meinung nach nicht einschlägig, wohl aber § 4 I GKG, Richtig?
Führt dies dann zu der Situation, dass zwei man zwei Schlusskostenrechnungen aufstellen muss, eine für die beiden AG und eine für das LG aber gleichzeitig drei Angelegenheiten auf RVG Ebene vorliegen?