Entziehung Vermögenssorge ?

  • KM schlägt die Erbschaft trotz Überschuldung nicht aus. Die Gläubiger wollen die Forderungen ggüber der Erben geltend machen. Hier bleibt ja nur noch die Möglichkeit, der KM die Vermögenssorge zu entziehen oder wie seht ihr das?

  • Nicht immer direkt die Breitseite.

    Versuche doch erst einmal, sie zu laden und die Angelegenheit mit ihr zu besprechen. Vielleicht kann auch das Jugendamt über die Verhältnisse ermitteln, ggf. ist die Familie da auch schon bekannt.

  • Das wurde hier im Forum schon wiederholt diskutiert, aber die Mehrheit meinte wohl, dass das Kind ohnehin schon in den Brunnen gefallen ist, und was soll dann der Entzug der Vermögenssorge noch bringen? Der Entzug der Vermögenssorge insgesamt wäre ja wohl sowieso völlig überzogen. In Betracht kämen einzelne Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beschränkung der Haftung des Kindes auf den Nachlass. Aber da bei dem Kind bis zu seiner Volljährigkeit wohl sowieso nichts zu holen sein wird, ist es für den Eintritt in die Volljährigkeit noch ausreichend nach § 1629a BGB geschützt.
    Ich (und nicht nur ich) hatte auch schon solche Fälle und im Endeffekt dann nichts weiter veranlasst.

    Versuche doch erst einmal, sie zu laden und die Angelegenheit mit ihr zu besprechen.

    Das wird wohl auch nicht viel bringen. Es war noch relativ einfach, die Erbschaft auszuschlagen, und das wurde schon nicht gemacht, dann wird sich sich wohl weitaus weniger wahrscheinlich mit der relativ komplizierten Beschränkung der Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern beschäftigen.

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