Zwangsverwaltung Übergabe des Grundstücks nicht möglich

  • Hallo zusammen,

    ich habe in einer Zwangsverwaltungssache ein Problem zu dem ich nicht wirklich etwas finde.

    Zwangsverwaltung wurde angeordnet. Der Anordnungsbeschluss konnte dem Schuldner auch noch zugestellt werden. Der Zwangsverwalter hat das Objekt in Besitz genommen. Es stellt sich heraus, dass das Objekt in einem extrem schlechten Zustand und so auch auf keinen Fall vermietbar etc. ist.
    Bereits kurz danach erfolgte auch schon die Antragsrücknahme durch die Gläubigerin.
    Der Aufhebungsbeschluss konnte an den Schuldner nunmehr nicht mehr zugestellt werden, da er unter der Meldeanschrift "nicht zu ermitteln" ist. Er soll lt. Gläubigern eventuell "als junger Mann zum mitreisen gesucht" auf diversen Jahrmärkten unterwegs sein?!
    Auch der Zwangsverwalter konnte keinen Kontakt zum Schuldner zwecks Übergabe des Grundstücks und der Hausschlüssel herstellen und reicht nun Schlussbericht etc. und die Hausschlüssel hier zur Akte ein.

    Und nun? :gruebel:
    Was mache ich denn jetzt mit den Schlüsseln?
    Und wie geht das jetzt weiter, wenn der Schuldner nicht in nächster Zeit aus seiner Versenkung auftaucht, er also auch gar nicht weiß, dass das Verfahren aufgehoben und die Schlüssel hier sind?

    Ich bin gerade etwas ratlos und für Hinweise ausgesprochen dankbar!

  • Okay, danke für den Hinweis.

    Aber mal ganz doof gefragt: wie sieht das dann in der Praxis aus?
    Zumal:
    Die Besitzaufgabe muss dem Schuldner (der im Zweifel nicht greifbar ist) durch den Zwangsverwalter angezeigt werden. Die Androhung ist untunlich und deshalb nicht erforderlich, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten oder mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden ist. Eine erforderliche öffentliche Zustellung führt insoweit lt. Kommentar zu einem erheblichen Zeitaufwand.

    Dann droht also der Zwangsverwalter dem Schuldner an, dass er den Besitz aufzugeben gedenkt. Das Schreiben kommt auch als unzustellbar zurück. Der Zwangsverwalter vermerkt den Sachverhalt in seinen Akten und teilt uns mit, dass er den Besitz nach § 303 BGB aufgegeben hat und warum ggfs. eine Androhung untunlich ist, ist damit aus der Haftung raus und verwahrt dann den Schlüssel bis auf Weiteres in seinen Unterlagen?
    Im Zweifel will er den nach der Besitzaufgabe doch auch wieder zu den hiesigen Akten reichen.

  • ...
    Im Zweifel will er den nach der Besitzaufgabe doch auch wieder zu den hiesigen Akten reichen.

    Warum? Unser Verfahren ist abgeschlossen und mit Schlüsseln haben wir nichts zu tun.
    Ich würde mal bei der Polizei nachfragen (bzw. den Zwangsverwalter darauf hinweisen), was die denn in solchen Fällen machen, wenn sie zu einer Türöffnung gerufen werden oder nach einem Einbruch den Eigentümer/Mieter nicht erreichen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!