Kostenausgleichung PKH

  • Hallo,

    Kläger hat PKH o.R.
    Beklagter nicht

    Kosten hat Kläger zu 2/3 und Beklagter zu 1/3 zu tragen. Kl.V. hat Gebühren (Streitwert liegt bei 8000€) bereits über PKH-Vergütung geltend gemacht und gibt jetzt die Differenz an.
    Bei Ausgleichung kommt raus, dass der Kläger noch an den Beklagten zahlen muss. Dies ist ja auch unstreitig, weil sich die PKH nicht auf die Kosten der Gegenseite erstreckt.

    Ich frage mich nur, ob die Prüfung des Übergangs gem. § 59 RVG überhaupt in den Beschluss aufgenommen werden muss oder gleich weggelassen werden kann, weil Kläger ja von der Gegenseite nichts bekommt, sondern noch zahlen muss. ???

  • Wieso gibt der Kl.-Vertr. die Differenz an? Ausgeglichen wird doch so, als gäbe es keine PKH.

    Ich denke nicht, dass eine Prüfung nach § 59 RVG in den Gründen des § 106 ZPO abzuhandeln ist. Hat der Kläger offenbar keinen Erstattungsanspruch, würde ich einen Vermerk im Kostenheft machen.

  • Der Kl.V. hat die Differenz nur noch einmal ausdrücklich als Wahlanwaltsvergütung mitgeteilt, hätte er sich schenken können. Ausgeglichen ist ja auch so, als wäre keine PKH da.

    Dann werde ich bzgl. des Übergangs nur einen Vermerk machen und es nicht in den Beschluss aufnehmen.

    Bisher hatte ich das so noch nicht.

  • Ich würde noch nicht mal einen Vermerk machen, da ein Übergang nach meiner Erfahrung höchstens erst ab einem Anteil von unter einem Drittel erfolgt. In vorliegenden Fall kann gar kein Übergang erfolgen.

  • Einen "Vermerk" kenne ich überhaupt nicht. Bei einem "engen" Ergebnis habe ich allerdings die Übergangsberechnung im KFB aufgeführt und festgestellt, dass ein Übergang auf die LK nicht stattfindet.

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