Hallo,
Kläger hat PKH o.R.
Beklagter nicht
Kosten hat Kläger zu 2/3 und Beklagter zu 1/3 zu tragen. Kl.V. hat Gebühren (Streitwert liegt bei 8000€) bereits über PKH-Vergütung geltend gemacht und gibt jetzt die Differenz an.
Bei Ausgleichung kommt raus, dass der Kläger noch an den Beklagten zahlen muss. Dies ist ja auch unstreitig, weil sich die PKH nicht auf die Kosten der Gegenseite erstreckt.
Ich frage mich nur, ob die Prüfung des Übergangs gem. § 59 RVG überhaupt in den Beschluss aufgenommen werden muss oder gleich weggelassen werden kann, weil Kläger ja von der Gegenseite nichts bekommt, sondern noch zahlen muss. ???