Fälligkeit Vergütung bei abgetrennter Folgesache

  • Das Scheidungsverfahren ist beendet, der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt, das Verfahren läuft noch.

    Ich habe jetzt einen Vergütungsfestsetzungsantrag vorliegen. Die Gebühren sind nach dem Gesamtwert (Scheidung und VA) berechnet.
    Wenn ich das richtig sehe, hat die Abtrennung keine Auswirkung auf die Vergütung. Das bedeutet auch, dass die Fälligkeit erst mit Abschluss der Folgesache eintritt und bis dahin keine Festsetzung möglich ist.
    Ist das richtig (Scheidungsantrag ist immerhin aus 2010, ziemlich lange Zeit, um auf das Geld zu warten)?

  • Das bedeutet auch, dass die Fälligkeit erst mit Abschluss der Folgesache eintritt und bis dahin keine Festsetzung möglich ist.
    Ist das richtig (Scheidungsantrag ist immerhin aus 2010, ziemlich lange Zeit, um auf das Geld zu warten)?


    Wenn über den abgetrennten Teil des Verbundes vorweg entschieden wird, so werden die RA-Gebühren, die auf die bereits entschiedenen Gegenstände entfallen, gem. § 8 Abs. 1 S. 2 Var. 2 RVG mit der Entscheidung und nicht erst mit deren Rechtskraft oder mit der Entscheidung über den Rest fällig und beginn damit insoweit die Verjährung zu laufen, unabhängig davon, ob die erste Entscheidung mit einer Kostenentscheidung versehen wird (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 21 Rn. 19). Hinsichtlich der entschiedenen Gegenstände ist der Rechtszug beendet. Die Verjährung ist allerdings gem. § 8 Abs. 2 RVG gehemmt, bis das Verfahren nicht mehr anhängig ist.

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  • In meiner 21. Auflage geht die Kommentierung nur bis RN 16. Die Formulierung dort verstehe ich so, dass der RA für die Folgesache dann später voll abrechnen kann, also nicht nur die Differenz zur Vergütung aus dem Gesamtwert. Das passt aber nicht ganz zum Wortlaut von § 21 Abs. 3.

  • In meiner 21. Auflage geht die Kommentierung nur bis RN 16. Die Formulierung dort verstehe ich so, dass der RA für die Folgesache dann später voll abrechnen kann, also nicht nur die Differenz zur Vergütung aus dem Gesamtwert. Das passt aber nicht ganz zum Wortlaut von § 21 Abs. 3.


    Man muß unterscheiden zwischen der Abtrennung eines Verfahrens, die dann dennoch weiterhin Folgesache bleibt (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) und der Abtrennung, die zur selbständigen Familiensache wird. Im letzteren Fall wird der Verbund also teilweise aufgelöst, so daß § 16 Nr. 4 RVG nicht mehr gilt und der RA das selbständige Verfahren und das ursprüngliche einzeln abrechnen kann.

    Das ist hier für die Frage der Teilfälligkeit aber nicht weiter erheblich. Entscheidend ist, daß dann, wenn die Scheidung entschieden wurde, über diesen Gegenstand die Fälligkeit der Vergütung eingetreten ist.

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  • Das ist hier für die Frage der Teilfälligkeit aber nicht weiter erheblich. Entscheidend ist, daß dann, wenn die Scheidung entschieden wurde, über diesen Gegenstand die Fälligkeit der Vergütung eingetreten ist.

    Schon klar, ich wollte nur vorab klären, was ich später mit dem zu erwartenden weiteren Antrag umgehen werde.

    Danke für die Hilfe.

  • Schon klar, ich wollte nur vorab klären, was ich später mit dem zu erwartenden weiteren Antrag umgehen werde.


    Ahso, sorry, wußte ich nicht. Also, es bleibt ja weiterhin dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 16 Nr. 4 RVG, solange das VA-Verfahren nicht als selbständige Familiensache weitergeführt wird. Also wäre bei einem späteren weiteren Antrag nach § 11 RVG die Vergütung aus dem Gesamtwert beider Gegenstände (Scheidung, VA) abzgl. der Vergütung aus dem bereits festgesetzten Gegenstand (Scheidung) abzurechnen (weitere Festsetzung möglich).

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