Hallo, stehe im moment etwas auf dem Schlauch. Geben den SV abstrakt und total kurz wieder:
Sachverhalt:
Gericht hat nach § 298 InsO RSB versagt. Entscheidung ist durch ÖB zugestellt.
Ex-post-Betrachtung: Versagung war unrechtmäßig.
Nachdem der Schuldner postiv Kenntnis erhielt, unverzüglich sofortige Beschwerde des Schuldners verbunden mit Wiedereinsetzungsantrag nach 1,x Jahren nach ÖB der Versagungsentscheidung.
Problemlage I. -> 572 I ZPO
Danach ist der begründeten Beschwerde abzuhelfen (ich lass die Meinungsstreite dazu mal wech); m.E. geht dies nur,
wenn die Ausgangsentscheidung keine materielle RK aufweist.
Problemlage II: -> absolute Ausschlussfrist nach § 234 III ZPO
Weist sie materielle RK auf, so kann IMHO das Ausgangsgericht unter Gewährung der Wiedereinsetzung abhelfen (nur dann darf das Ausgangsgericht über die WE befinden da an sich ja das Beschwerdegericht gem. 237 ZPO zur Entscheidung über die WE berufen ist).
BGH wendet § 234 strikt an (vgl. http://lexetius.com/2016,162 ); lässt aber in Rz. 7b etwas "Raum" anklingen (= " Es kann aber geboten sein, sie im Einzelfall ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn nur so die verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers gewahrt werden können.").
Ich möchte da aber diesen Raum nicht unbedingt betreten wollen.... .
Ansatz: käme der Entscheidung nach § 298 InsO keine materielle RK zu, muss mich die WE nicht mehr kümmern, und ich würde abhelfen.
Wie ist die Meinung des hohen Plemums hier zur Frage der materielle RK der Entscheidung ?
greez Def
(PS: bitte die Prämisse des Abhilfeverbots im Falle verfristeter RB betr. Entscheidungen, denen materielle RK zukommt, einfach akzeptieren; mir ist klar, dass dies auch anders gesehen werden kann) Ich les aber dennoch gleich nochmal Lipp NJW 2002, 1700 dazu).